Steuerpflicht

Tippprovisionen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Wenn Sie allerdings nur gelegentlich Kontakte vermitteln und diese Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen, liegen Sie unter der Freigrenze nach § 22 Abs. 3 EStG.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterliegen Einkünfte aus Tippgeber-Vergütungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2009, Aktenzeichen V R 7/08) – selbst, wenn das Tippgeben quasi gewerblich erfolgt. Im Klagefall ging es immerhin um etwa 77.000 Euro pro Jahr und eine Beteiligung von 85 Prozent an den Abschlussprovisionen.
Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen jedoch dringend, sich abschließend verbindliche Auskünfte von Ihrem Steuerberater oder Finanzamt einzuholen.