Kindernachversicherung: Rechtliche Grundlagen

PKV ohne Gesundheitsprüfung: Nur einmal im Leben

Nur innerhalb der ersten beiden Lebensmonate kann ein Mensch ohne Gesundheitsprüfung in die Private Krankenversicherung gelangen.

Die Pflichten der Versicherer regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Falle des Krankenversicherungsschutzes für Neugeborene sogar sehr kundenfreundlich: Denn das sonst drohende Risiko, aufgrund von Vorerkrankungen oder gar Geburtsfehlern vom Versicherer nicht angenommen zu werden, ist hier gesetzlich ausgeschlossen. Auch Zuschläge oder Wartezeiten im Hinblick auf gesundheitliche Risiken gibt es ausdrücklich nicht.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur KNV

Die Kindernachversicherung ist eine wichtige Form der Krankenversicherung, um Kindern unter 18 Jahren den Zugang zu einer guten Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Kinder können dabei ohne Gesundheitsprüfung in der privaten Krankenversicherung ihrer Eltern gegen eigenen Beitrag versichert werden.

Mit einer Kindernachversicherung haben Kinder den Vorteil, dass sie sofort und ohne Gesundheitsprüfung versichert sind. So können ihre Familien beruhigt sein und erhalten eine qualitativ hochwertige Versorgung ohne Wartezeiten – und das zu oft sehr günstigen Tarifen.

Eltern müssen sicherstellen, dass sie zwei wichtige Deadlines einhalten, wenn sie einen Neuankömmling willkommen heißen: Sie müssen mindestens drei Monate vor der Geburt über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen (den elterlichen PKV-Tarif, in dem das Kind angemeldet werden soll) und innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt den Antrag für die Kindernachversicherung gestellt haben.

Lediglich bei Adoptionen wird das Recht eingeräumt, einen Zuschlag zu erheben. Allerdings darf dieser auch nicht ins Unermessliche steigen, sondern maximal bis zur Höhe der eigentlichen Prämie gehen. Im schlimmsten Fall bezahlen Sie also die doppelte Prämie, was aber bei Kindern in den allermeisten Fällen immer noch deutlich weniger ist als Ihr eigener Beitrag als erwachsener Elternteil.

Details erklärt Jakob Inzenhofer aus unserem Beratungsteam:

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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Jeweils rechtsverbindlich und aktuell finden Sie das Gesetz hier:
www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/

Aus diesen Bedingungen ergeben sich in erster Linie Rechte für Sie, aber vor allem auch Fristen, die einzuhalten sind. Sie sollten es also beispielsweise tunlichst vermeiden, innerhalb der letzten Monate vor dem Entbindungstermin Ihren Versicherer zu wechseln. Falls der Abschluss eines Neuvertrages unvermeidlich sein sollte, sollten Sie sich unbedingt vom neuen Versicherer vor rechtsgültigem Vertragsabschluss schriftlich bestätigen lassen, dass die Gesellschaft hier auf die Einhaltung der Frist für Ihren Nachwuchs verzichtet. In der Praxis ist das für gewöhnlich unproblematisch.