Beihilfe für Kinder
in Sachsen-Anhalt
So regelt der Dienstherr Sachsen-Anhalt die Krankenversicherung für den Nachwuchs seiner Staatsdiener:innen
Bekannt aus:
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Der Dienstherr Sachsen-Anhalt hat für die Kinder seiner Beamtinnen und Beamten eine klare Regelung: Wie bei fast allen anderen Dienstherren (außer in Bremen und Hessen) beträgt die Beihilfe ab dem ersten Kind direkt 80 Prozent. Das bedeutet, dass der monatliche Beitrag für’s Kind je nach Versicherer und Tarif bei knapp 30 bis gut 40 Euro liegt.
Viele Paare, bei denen nur ein Partner verbeamtet ist, können zwischen der beitragsfreien Familienversicherung in der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils und der Beihilfe wählen. Auch wenn die Familienversicherung vermeintlich auf den ersten Blick günstiger ist, lohnt es in Sachsen-Anhalt sich langfristig immer, die Baby-Krankenversicherung über die Beihilfe zu wählen. Mehr dazu haben wir hier ausgeführt: Das Kind mit Beihilfe in Sachsen-Anhalt oder lieber gesetzlich versichern?
Gehen Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, ändern sich damit auch bei der Beihilfe einige Dinge. Die Übersicht dazu findet sich unten.
Aktuelle wichtige InformationFür Beamte mit Bundesbeihilfe und den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-AnhaltBeim Bund tritt voraussichtlich mit Wirkung vom 01.07.2023 eine neue Beihilfeänderung in Kraft. Die Beihilfebemessungssätze (BBS) werden voraussichtlich angehoben.
Diese Änderung erfolgt durch das sog. „Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“. Durch dieses geplante Gesetz werden die Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Angehörige, d.h.
angehoben. Ferner ist auch für die Beihilfeberechtigten selbst eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes geplant, nämlich wenn sie 1 Kind haben. Dann soll ihnen statt 50% BBS ein BBS von 70% zustehen. Bisher gibt es den BBS von 70% erst ab 2 Kindern.ð Es kommt dadurch zu einer Besserstellung der beihilfeberechtigten Personen insgesamt und im Ergebnis zu einer Verringerung der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Dadurch wird die Nettoalimentation der Beihilfeberechtigten deutlich verbessert.Diese Neuregelung bzw. Änderung ist allerdings noch nicht final. Der Zeitplan zum weiteren Gesetzgebungsverfahren ist leider bis dato nicht bekannt. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist laut Referentenentwurf für den 01.07.2023 geplant.Von dieser Beihilfeänderung beim Bund sind grds. auch die dem Beihilferecht des Bundes angeglichenen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt betroffen. Allerdings ist noch nicht sicher, ob diese die geplante Änderung auch 1:1 umsetzen werden. Es sind auch Abweichungen möglich. |
Die Beihilfeverordnung des Dienstherrn Sachsen-Anhalt sieht für Kinder einen Beihilfesatz von 80% vor.
*Sind beide Ehepartner Beamte, erhält in der Regel nur einer 70 Prozent.
Aufwendungen für Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) werden in Sachsen-Anhalt ebenfalls von der Beihilfe mit abgedeckt. Das ist nicht bei allen Dienstherren der Fall!
Die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen müssen Beamte in Sachsen-Anhalt mit der Privatversicherung ausgleichen – auch im Kindertarif.
Gibt es in Sachsen-Anhalt einen generellen Abzug im Krankenhaus?
Ja: 10 €/28 Tage (Abzug von der Summe der beihilfefähigen Aufwendungen)
Besteht in Sachsen-Anhalt Anspruch auf Wahlleistungen?
Ja.
Gibt es einen Abzug für das Zweibettzimmer in Sachsen-Anhalt?
14,50 €/Tag
Gibt es einen Abzug für die Behandlung durch einen Wahlarzt in Sachsen-Anhalt?
Nein.
Ist in Sachsen-Anhalt eine Unterbringung im Einbettzimmer möglich?
Nein.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Kostendämpfungspauschale?
Nein.
Beispiele bei einem Beihilfeanspruch von 80% für das Kind, Wahlleistungen nicht in der Beihilfe
Unsere Vorschläge beinhalten jeweils ein Krankenhaustagegeld von 25 Euro am Tag, weil in Sachsen-Anhalt seitens der Beihilfe ein Selbstbehalt bei stationären Aufenthalten anfällt. Deswegen ist das Krankenhaustagegeld ein wichtiger Baustein im Krankenversicherungsschutz.
Ausgangsbasis für eine Tarifberatung ist immer die Tarifkombination der Eltern, denn hierdurch ergeben sich die grundlegenden Handlungsoptionen.Aber: Niemand muss sein Kind beim eigenen Versicherer anmelden! Oft lohnt sich der Vergleich mit dem Wettbewerb, der häufig attraktivere Kindertarife anbietet als die eigene Versicherung.
Grundsätzlich werden die Kosten für Kur- und Reha-Maßnahmen durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen.
Die privaten Krankenversicherung bieten teilweise oder ganz an, die Leistung beziehungsweise Differenzkosten abzudecken. Dies geschieht einerseits über die Haupttarife der Restkostenversicherung und andererseits über einen speziellen Kurkostentarif oder ein Kur-Tagegeld. Falls der Versicherer Tarife für die Kur anbietet, ist zu empfehlen, diese mit in den Versicherungsschutz einzuschließen.
Die Prämien für diesen Versicherungsschutz sind relativ gering und können bei Bedarf das Kostenrisiko absichern.
Die Barmenia deckt mit ihrem Haupttarif die Behandlungskosten für die Kur ab. Die Unterbringung und Verpflegung wird in der Regel durch die Beihilfestelle in Sachsen-Anhalt übernommen.
„Gerade in Sachsen-Anhalt lohnt sich für Beamte ein Vergleich der Kindertarife – gar nicht so sehr beim Preis, aber in der Leistung unterscheiden sich die Angebote erheblich.“
„Beamte, die unseren kostenlosen Leitfaden gelesen haben, gehen besser vorbereitet ins Beratungsgespräch – sei es mit uns oder dem Berater vor Ort.“
„Beamte in Sachsen-Anhalt berate ich am Telefon oder per Videocall zu den besten PKV-Kindertarifen, unabhängig vom Elternversicherer. Einfach anrufen: 02171 404104„
Besonderheit in Sachsen-Anhalt: Wenn der andere gesetzlich versichert ist
Auch in Sachsen-Anhalt gilt (wie in anderen Bundesländern, außer in Hessen): Im Regelfall haben Kinder von Beihilfeberechtigten einen Zugang zur Beihilfe ohne weitere Voraussetzungen. In der Praxis bedeutet das, dass auch der Nachwuchs beihilfebereichtigter Eltern immer problemlos über die jeweiligen Beihilfevorschriften und -sätze angemeldet werden kann. Die Restkosten werden dann üblicherweise über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Die Frage, ob das Kind besser mit Beihilfe oder Familienversicherung versichert wird, hat viele Aspekte. Auf alle davon – auch auf den Weg raus aus der PKV – gehen wir auf der verlinkten Seite ein.
Wenn ich vor der Wahl stünde, das Kind in der beitragsfreien Familienversicherung oder über die Beihilfe in Sachsen-Anhalt zu versichern, würde ich immer die Beihilfe wählen. Die Hauptgründe dafür:
Allein schon wenn das Kind später einmal eine Zahnspange braucht, hat sich die Versicherung über die Beihilfe bezahlt gemacht!
Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Beihilfeanspruch für das Kind folgt in der Regel dem Familienzuschlag. Diesen erhält der Elternteil, der auch das Kindergeld bekommt. Für minderjährige Kinder besteht immer Anspruch auf Kindergeld.
Eltern erhalten Kindergeld, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind und sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden.
Wegfall der Einkommensgrenze:
Seit 1.1.2012 ist die Einkommensgrenze von maximal 8.004 Euro für volljährige Kinder als Voraussetzung für das Kindergeld entfallen.
In Sachsen-Anhalt verlängert sich bei einer Schul- oder Berufsausbildung die Berücksichtigungsfähigkeit über die Vollendung des 25. Lebensjahres um abgeleistete Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes bzw. eines Bundesfreiwilligendienstes oder Jugendfreiwilligendienstes (insgesamt höchstens um 12 Monate).
Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Behinderung dauerhaft außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung gezahlt (die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein).
Während der Elternzeit reduziert sich das Einkommen. Das wirft die Frage auf, wie sich die Krankenversicherung dazu verhält. Während gesetzlich Pflichtversicherte während der Elternzeit vom Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse befreit werden, müssen Privatversicherte ihre Beiträge grundsätzlich weiter bezahlen. Wie das in Sachsen-Anhalt geregelt ist, zeigt die folgende Aufstellung.
Besteht in Sachsen-Anhalt Beihilfeanspruch in der Elternzeit?
Ja, sofern nicht über den beihilfeberechtigten Ehegatten ein Beihilfeanspruch besteht.
Ein Wechsel in die beitragsfreie GKV-Familienversicherung beim Ehepartner ist nicht möglich.
Gibt es in Sachsen-Anhalt einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit?
Bis max. 31 €, wenn Einkommen unter Versicherungspflichtgrenze, volle Erstattung während Elterngeldbezug für Anwärter und Bezüge ≤ A8
Besteht in Sachsen-Anhalt ein Beihilfeanspruch bei anschließender Beurlaubung aus familiären Gründen?
Ja, sofern nicht über beihilfeberechtigten Ehegatten Beihilfeanspruch bzw. wenn kein Anspruch auf GKV-Familienversicherung besteht.