Familienversicherung in Deutschland: Das musst Du beachten
Das Wichtigste im Überblick:
- Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden, unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Enkelkinder.
- Ist ein Elternteil privat versichert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Familienversicherung möglich ist.
- In der privaten Krankenversicherung gibt es die beitragsfreie Familienversicherung nicht.
Inhalt:
- Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
- Gibt es Einkommensgrenzen für Familienmitglieder?
- Welche Altersgrenzen gibt es für Kinder?
- Wann ist die Familienversicherung für Kinder nicht möglich?
- Sind Babys automatisch in der Familienversicherung mitversichert?
- Wie kann die Familienversicherung beantragt werden?
- Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung – geht das?
Über die Familienversicherung können gesetzlich Versicherte ihre Kinder beitragsfrei mitversichern. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Für nicht verheiratete Lebenspartner gilt die Familienversicherung grundsätzlich nicht.
Lebt ein Enkelkind im Haus des Versicherten oder wird von ihm überwiegend unterhalten, kann auch das Enkelkind von der beitragsfreien Familienversicherung profitieren.
Alle beitragsfrei versicherten Mitglieder erhalten die vollen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen ist lediglich der Krankengeldanspruch.
In der privaten Krankenversicherung benötigt jeder einen eigenen, kostenpflichtigen Vertrag. Daher kann sich die Familienversicherung schon bei einem Kind lohnen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
Um die beitragsfreie Familienversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das zu versichernde Familienmitglied hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Es wird keine versicherungspflichtige Tätigkeit oder hauptberufliche Selbständigkeit ausgeübt. (Die wöchentliche Arbeitszeit bei Selbständigen inklusive Vor- und Nachbereitung ist auf 18 Stunden begrenzt. Es dürfen nur Minijobber für den Selbständigen tätig sein, wenn diese zusammen keine Vollzeitkraft ersetzen).
- Gewisse Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und dann zwischen der freiwilligen gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Diese Personengruppen können sich ebenfalls nicht über die Familienversicherung versichern. Darunter fallen zum Beispiel Beamte oder Arbeitnehmer, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.
Familienversicherte, die zum Beispiel durch eine Arbeitslosigkeit selbst versicherungspflichtig werden, sind nicht mehr über die Familienversicherung mitversichert.
Auch werdende Mütter, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht.
Gibt es Einkommensgrenzen für Familienmitglieder?
Das regelmäßige Einkommen darf die Grenze von 470 Euro/Monat (Stand 2022) nicht überschreiten.
Berücksichtigt wird hierbei noch eine Werbungskostenpauschale nach § 16 SGB IV in Höhe von monatlich 83,33 Euro, sodass das regelmäßige Gesamteinkommen maximal bei 553,33 € liegen darf.
Bei geringfügig Beschäftigten liegt die Grenze des regelmäßigen Einkommens bei 450 Euro im Monat (ab Oktober 2022 bei 520 Euro) und die Werbungskostenpauschale kann nicht in Abzug gebracht werden.
Wird die entsprechende Einkommensgrenze nur gelegentlich und nicht kalkulierbar überschritten, führt dies nicht zum Ausschluss aus der Familienversicherung.
Die Krankenkassen überprüfen für gewöhnlich einmal jährlich die Einkommensgrenzen. Geht aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervor, dass die Einkommensgrenzen überschritten wurden, muss sich der Mitversicherte ab dem Tag selbst versichern, an dem er den Einkommensteuerbescheid erhalten hat. Um Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollte jede Änderung der Einkommensverhältnisse zeitnah an die Krankenkasse erfolgen.
Für die Familienversicherung werden jegliche Einnahmen berücksichtigt. Darunter fallen auch Bezüge aus Renten, Erträge aus Geldanlagen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sonstige regelmäßige Einnahmen.
Für Erträge aus Geldanlagen hat jedes beitragsfrei versicherte Familienmitglied einen Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro. Bis zu diesem Betrag haben die Einkünfte keinen Einfluss auf die Einkommensgrenzen.
Um das regelmäßige monatliche Einkommen zu berechnen, werden wiederkehrende Zahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Boni durch zwölf geteilt und auf das jeweilige Monatseinkommen aufgerechnet.
Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gilt als Bemessungsgrundlage der letzte Einkommensteuerbescheid.
Welche Altersgrenzen gibt es für Kinder?
Kinder sind generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Wenn diese nicht erwerbstätig sind, sogar bis zum 23. Lebensjahr.
Die beitragsfreie Familienversicherung verlängert sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind studiert, sich in Schul- oder Berufsausbildung ohne Entgelt befindet, ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leistet oder die Ausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde.
Kindern, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, können beitragsfrei ohne Altersbegrenzung mitversichert werden.. Hierbei ist relevant, dass die Behinderung während der Familienversicherung auf nicht absehbare Zeit eingetreten ist.
Wann ist die Familienversicherung für Kinder nicht möglich?
In manchen Konstellationen ist eine Familienversicherung nicht möglich.
Das ist der Fall, wenn einer der Ehepartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört und regelmäßig ein höheres Einkommen hat, welches über der Versicherungspflichtgrenze von 5.362,50 Euro (Stand 2022) liegt.
Wie wird Euer Kind versichert:
Gesetzlich oder privat?
Beispiel: Die Eltern sind verheiratet, die Mutter ist privat versichert und hat ein monatliches Einkommen von 5.800 Euro. Der Vater ist gesetzlich versichert und sein Einkommen ist mit 3.200 Euro niedriger als das der Mutter.
In diesem Fall müssen die Eltern für das Kind einen eigenen Vertrag abschließen. Sie können dabei zwischen der freiwilligen gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung wählen.
Sind Babys automatisch in der Familienversicherung mitversichert?
Wenn beide Elternteile gesetzlich pflichtversichert sind, ist das Neugeborene im Rahmen der Kindernachversicherung versichert. Dennoch muss innerhalb von zwei Monaten ab Geburt ein Antrag auf beitragsfreie Familienversicherung gestellt werden. Hierzu benötigt die Krankenkasse mit dem Antrag auch die Geburtsurkunde des Kindes.
Sind beide Elternteile freiwillig gesetzlich versichert, kann das Baby ebenfalls in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden, benötigt allerdings einen eigenen Vertrag als freiwilliges Mitglied und die Familienversicherung ist ausgeschlossen.
Um den optimalen Versicherungsschutz für das Baby zu finden, ist es ratsam, sich bereits vor der Geburt Gedanken über die richtige Absicherung zu machen und Erkundigungen anzustellen. Gerade, wenn die Konstellation nicht ganz klar ist und es noch offene Fragen gibt.
Wie kann die Familienversicherung beantragt werden?
Um ein Familienmitglied beitragsfrei mitzuversichern, muss bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Das Formular kann über die Webseite der Krankenkasse abgerufen werden. Alternativ verschickt die Krankenkasse den Antrag auf Anfrage.
Sind beide Elternteile verheiratet und pflichtversichert, können sie selbst entscheiden, bei wem sie das Kind mitversichern möchten.
Das jeweilige Einkommen spielt hierbei keine Rolle.
Wenn mehrere Personen familienversichert werden sollen, kann dies ausschließlich bei einer Krankenkasse erfolgen und nicht auf verschiedene Krankenkassen aufgeteilt werden.
Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung – geht das?
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung. Das heißt, jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Vertrag.
Wer hierbei die zweimonatige Frist und die Voraussetzungen zur Kindernachversicherung beachtet, kann seinen Nachwuchs ebenfalls rückwirkend zur Geburt ohne Gesundheitsfragen und Wartezeit absichern, sofern der gewählte Tarif nicht mehr Leistungen als der eigene Vertrag bietet.
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