Beihilfe für Kinder
im Saarland
So regelt der Dienstherr Saarland die Krankenversicherung für den Nachwuchs seiner Staatsdiener:innen
Bekannt aus:
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Der Dienstherr Saarland hat für die Kinder seiner Beamtinnen und Beamten eine klare Regelung: Wie bei fast allen anderen Dienstherren (außer in Bremen und Hessen) beträgt die Beihilfe ab dem ersten Kind direkt 80 Prozent. Das bedeutet, dass der monatliche Beitrag für’s Kind je nach Versicherer und Tarif bei knapp 30 bis gut 40 Euro liegt.
Viele Paare, bei denen nur ein Partner verbeamtet ist, können zwischen der beitragsfreien Familienversicherung in der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils und der Beihilfe wählen. Auch wenn die Familienversicherung vermeintlich auf den ersten Blick günstiger ist, lohnt es im Saarland sich langfristig immer, die Baby-Krankenversicherung über die Beihilfe zu wählen. Mehr dazu haben wir hier ausgeführt: Das Kind mit Beihilfe im Saarland oder lieber gesetzlich versichern?
Gehen Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, ändern sich damit auch bei der Beihilfe einige Dinge. Die Übersicht dazu findet sich unten.
Die Beihilfeverordnung des Dienstherrn Saarland sieht für Kinder einen Beihilfesatz von 80% vor.
*Sind beide Ehepartner Beamte, erhält in der Regel nur einer 70 Prozent.
Aufwendungen für Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) sind im Saarland von der Beihilfe ausgeschlossen, ebenso die Aufwendungen für Fahrkosten, Familien- und Haushaltshilfe etc.
Die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen müssen Beamte im Saarland mit der Privatversicherung ausgleichen – auch im Kindertarif.
Gibt es im Saarland einen generellen Abzug im Krankenhaus?
Nein.
Besteht im Saarland Anspruch auf Wahlleistungen?
Nein.
Gibt es einen Abzug für das Zweibettzimmer im Saarland?
entfällt
Gibt es einen Abzug für die Behandlung durch einen Wahlarzt im Saarland?
entfällt
Ist im Saarland eine Unterbringung im Einbettzimmer möglich?
entfällt
Gibt es im Saarland eine Kostendämpfungspauschale?
Ja, die Höhe ist abhängig von der Besoldungsgruppe (Abzug von der ermittelten Beihilfe)
Die Kostendämpfungspauschale wird je Beihilfeberechtigten (inkl. der berücksichtigungsfähigen Angehörigen) nur einmal pro Jahr abgezogen.
Beispiele bei einem Beihilfeanspruch von 80% für das Kind, Wahlleistungen nicht in der Beihilfe
Ausgangsbasis für eine Tarifberatung ist immer die Tarifkombination der Eltern, denn hierdurch ergeben sich die grundlegenden Handlungsoptionen.
Aber: Niemand muss sein Kind beim eigenen Versicherer anmelden! Oft lohnt sich der Vergleich mit dem Wettbewerb, der häufig attraktivere Kindertarife anbietet als die eigene Versicherung.
Grundsätzlich werden die Kosten für Kur- und Reha-Maßnahmen durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen.
Die privaten Krankenversicherung bieten teilweise oder ganz an, die Leistung beziehungsweise Differenzkosten abzudecken. Dies geschieht einerseits über die Haupttarife der Restkostenversicherung und andererseits über einen speziellen Kurkostentarif oder ein Kur-Tagegeld. Falls der Versicherer Tarife für die Kur anbietet, ist zu empfehlen, diese mit in den Versicherungsschutz einzuschließen.
Die Prämien für diesen Versicherungsschutz sind relativ gering und können bei Bedarf das Kostenrisiko absichern.
Die Barmenia deckt mit ihrem Haupttarif die Behandlungskosten für die Kur ab. Die Unterbringung und Verpflegung wird in der Regel durch die Beihilfestelle im Saarland übernommen.
„Gerade im Saarland lohnt sich für Beamte ein Vergleich der Kindertarife – gar nicht so sehr beim Preis, aber in der Leistung unterscheiden sich die Angebote erheblich.“
„Beamte, die unseren kostenlosen Leitfaden gelesen haben, gehen besser vorbereitet ins Beratungsgespräch – sei es mit uns oder dem Berater vor Ort.“
„Beamte im Saarland berate ich am Telefon oder per Videocall zu den besten PKV-Kindertarifen, unabhängig vom Elternversicherer. Einfach anrufen: 02171 404104„
Besonderheit im Saarland: Wenn der andere gesetzlich versichert ist
Auch im Saarland gilt (wie in anderen Bundesländern, außer in Hessen): Im Regelfall haben Kinder von Beihilfeberechtigten einen Zugang zur Beihilfe ohne weitere Voraussetzungen. In der Praxis bedeutet das, dass auch der Nachwuchs beihilfebereichtigter Eltern immer problemlos über die jeweiligen Beihilfevorschriften und -sätze angemeldet werden kann. Die Restkosten werden dann üblicherweise über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Die Frage, ob das Kind besser mit Beihilfe oder Familienversicherung versichert wird, hat viele Aspekte. Auf alle davon – auch auf den Weg raus aus der PKV – gehen wir auf der verlinkten Seite ein.
Wenn ich vor der Wahl stünde, das Kind in der beitragsfreien Familienversicherung oder über die Beihilfe im Saarland zu versichern, würde ich immer die Beihilfe wählen. Die Hauptgründe dafür:
Allein schon wenn das Kind später einmal eine Zahnspange braucht, hat sich die Versicherung über die Beihilfe bezahlt gemacht!
Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Beihilfeanspruch für das Kind folgt in der Regel dem Familienzuschlag. Diesen erhält der Elternteil, der auch das Kindergeld bekommt. Für minderjährige Kinder besteht immer Anspruch auf Kindergeld.
Eltern erhalten Kindergeld, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind und sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden.
Wegfall der Einkommensgrenze:
Seit 1.1.2012 ist die Einkommensgrenze von maximal 8.004 Euro für volljährige Kinder als Voraussetzung für das Kindergeld entfallen.
Im Saarland behält das Kind im Rahmen der normalen Altersgrenzen den Beihilfeanspruch, wenn innerhalb der 2. Ausbildung der Kindergeldanspruch aufgrund des Umfangs der Erwerbstätigkeit entfällt.
Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Behinderung dauerhaft außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung gezahlt (die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein).
Während der Elternzeit reduziert sich das Einkommen. Das wirft die Frage auf, wie sich die Krankenversicherung dazu verhält. Während gesetzlich Pflichtversicherte während der Elternzeit vom Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse befreit werden, müssen Privatversicherte ihre Beiträge grundsätzlich weiter bezahlen. Wie das im Saarland geregelt ist, zeigt die folgende Aufstellung.
Besteht im Saarland Beihilfeanspruch in der Elternzeit?
Ja, sofern nicht über den beihilfeberechtigten Ehegatten ein Beihilfeanspruch besteht.
Ein Wechsel in die beitragsfreie GKV-Familienversicherung beim Ehepartner ist nicht möglich.
Gibt es im Saarland einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit?
Bis max. 30,70 €, wenn Einkommen unter KV-Versicherungspflichtgrenze, während Elterngeldbezug volle Erstattung bis Besoldungsgruppe A8
Besteht im Saarland ein Beihilfeanspruch bei anschließender Beurlaubung aus familiären Gründen?
Nein