Mit der Elternzeit einher geht die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit. Und das kann Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status des Elternteils haben.
Während der Elternzeit darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Aus einer Vollzeit- wird also eine Teilzeitstelle. Damit kann sich schnell der Status hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht ändern – sowohl für den Elternteil als auch für die Kinder.
Versicherungspflicht durch Entgeltminderung
Denn wenn der privat versicherte Mehrverdiener der Familie die Partnerschaftsmonate in Anspruch nimmt und dadurch mit dem Jahreseinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) rutscht, tritt automatisch die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltminderung ganz offensichtlich nur vorübergehend und zeitlich befristet ist.
Der Vorteil ist natürlich, dass die Kinder in diesem Zeitraum dann ebenfalls ein Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung haben. Die private Krankenversicherung kann für diese Dauer auf eine Anwartschaft umgestellt werden, damit bei späterer Rückkehr keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig ist.
Nach dem Ende der Elternzeit: Neubeurteilung
Ärgerlich werden kann es allerdings nach der Elternzeit. Denn dann findet eine Neubeurteilung des versicherungsrechtlichen Status statt – und zwar ohne Berücksichtigung des vorherigen Status. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch endet die Versicherungspflicht nämlich beim erneuten Überschreiten der JAEG nicht sofort, sondern frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die im darauf folgenden Kalenderjahr geltende neue JAEG überschreitet.
Beispiel aus der Praxis
Der Familienvater ist angestellter Rechtsanwalt und hat eine (theoretische) wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt beträgt 9.000 Euro bzw. 108.000 Euro im Jahr. Damit ist er versicherungsfrei und privat versichert.
Nach der Geburt des zweiten Kindes nimmt er von Anfang März bis Anfang Juni Elternzeit in Anspruch und reduziert seine Arbeitszeit um die Hälfte auf 20 Wochenstunden. Das Arbeitsentgelt beträgt entsprechend nur noch 4.500 Euro im Monat. Damit wird er wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und bezahlt statt der bisherigen 525 Euro Monatsbeitrag für seine private Krankenversicherung nun insgesamt 781,02 Euro. Die Kinder sind damit jetzt zwar beitragsfrei mitversichert (sofern nicht die Mutter jetzt mehr verdient und privat versichert ist), aber alle haben ein geringeres Leistungsniveau als es in der privaten Krankenversicherung der Fall gewesen wäre.
Nach der Rückkehr in die reguläre Beschäftigung bleibt das so bis zum Jahresende, weil er erst im Folgejahr wieder freiwillig versichert ist und damit zurück in die Private wechseln kann.