Die beitragsfreie Familienversicherung der GKV – gern auch mal flapsig als „kostenlos“ bezeichnet – ist eine Sozialleistung, die aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Sie ermöglicht es Familien, die bestimmte Kriterien erfüllen, ihre Familienmitglieder (Kinder und auch Ehepartner) beim gesetzlich versicherten Mitglied ohne eigene Kosten mit zu versichern.
Folgender Personenkreis kann sich in der gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichern:
- Der Ehegatte/die Ehegattin
- Der Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Die Kinder von Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse
Dazu gehören außer den leiblichen Kindern auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel. - Die Kinder von bereits familienversicherten Kindern
Altersgrenzen für die beitragsfreie Familienversicherung
- Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/Lebenspartnerin ohne Altersbeschränkung
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern keine Erwerbstätigkeit besteht
- Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schul-/Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst absolviert wird (sofern diese nicht bereits zu einer Pflichtversicherung führen)
- Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Schul-/Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr-/Zivildienst unterbrochen/verzögert wurde.
- Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn Sie sich aufgrund einer körperlichen/geistigen/seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können
Einkommensgrenzen für die beitragsfreie Familienversicherung
- Es darf kein Gesamteinkommen vorliegen, welches regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße 505 € pro Monat (im Jahr 2024) übersteigt, ein Minijob ist unschädlich.
- Es darf keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Lebensmittelpunkt besteht in Deutschland).
- Sofern der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, kann es durch EU-Recht oder zwischenstaatliche Vereinbarungen dennoch zur Familienversicherung kommen.
Ausschlussgründe für eine beitragsfreie Familienversicherung (§10 Abs. 3 SGB V)
Kinder sind nicht in der beitragsfreien Familienversicherung versichert, wenn
- Der Ehegatte bzw. Lebenspartner (LPartG) des Mitglieds
- der mit dem Kind verwandt (leibliche Kinder, Adoptivkinder) ist,
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und
- über ein monatliches Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, verfügt und
- dieses Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Falls eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, kann das Kind unter Berücksichtigung der Alters- und Einkommensgrenzen sowie unter Berücksichtigung des Wohnsitzes familienversichert werden.
Ein Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 3 SGB V liegt daher nicht vor, wenn
- die leiblichen Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder
- die leiblichen Eltern des Kindes geschieden sind oder
- im Sinne des Rechtes keine Verwandtschaft vorliegt, zum Beispiel weil der neue Ehegatte/die neue Ehegattin “lediglich” Stiefvater oder Stiefmutter des Kindes ist, oder
- das Einkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, oder
- das Einkommen des privat versicherten Elternteils geringer ist, als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils
Sind beispielsweise die leiblichen Eltern des Kindes nicht verheiratet, der Vater privat versichert und die Mutter gesetzlich versichert, ist das leibliche Kind bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen immer bei der Mutter in der beitragsfreien Familienversicherung versichert. Sobald hier eine Heirat erfolgt, sind die oben genannten Ausschlussgründe für die Familienversicherung zu prüfen.
Ehegatten/Lebenspartner sind nicht in der beitragsfreien Familienversicherung versicherten, wenn
- die Einkommensgrenze von 505 € pro Monat (im Jahr 2024) überschritten wird
- eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt
- aufgrund des Wohnsitzes/überwiegenden Aufenthaltes kein Anspruch besteht
- Sie zuletzt privat versichert waren und sich in der Zeit der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, oder der Elternzeit befinden
Vorrangige Versicherungsverhältnisse
- Pflichtversicherung (z.B. aufgrund einer Beschäftigung/Ausbildung/Arbeitslosengeldbezug)
- Versicherung als Rentenantragsteller
- Freiwillige Versicherung (muss gekündigt werden, ist in der Satzung der Krankenkasse geregelt)
- Versicherungsfreiheit z. B. aufgrund Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V
Kündigungsfristen
Sollte die beitragsfreie Familienversicherung enden, da zum Beispiel das Einkommen des PKV-Versicherten Elternteils nun über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, haben Sie nach § 188 Abs. 4 SGB V die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides der gesetzlichen Krankenkasse (Bescheiddatum der Krankenkasse + 3 Tage Postzustellung + 14 Tage) über das Ende der Familienversicherung Ihren Austritt zu erklären, und eine Mitgliedschaftsbescheinigung von Ihrer neuen Krankenkasse (auch PKV-Versicherung) vorzulegen.
Sofern Sie Ihren Austritt nicht innerhalb der Frist erklären, oder keine Mitgliedschaftsbescheinigung der weiteren Versicherung vorlegen, setzt sich die Versicherung im Anschluss an die Familienversicherung als freiwillige Versicherung fort. Diese freiwillige Versicherung ist nahtlos im Anschluss an die beendete Familienversicherung durchzuführen und daher ggf. auch mit einer nachträglichen Beitragsberechnung verbunden. Die Höhe der monatlichen Beiträge für Kinder in allen deutschen gesetzlichen Krankenkassen haben wir hier für Sie aufgelistet.
Diese freiwillige Versicherung kann nach § 175 Abs. 4 SGB V dann erst wieder mit einer Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
Expertenmeinung
Die beitragsfreie Familienversicherung ist eine tolle Sache für die Basis der Gesundheitsvorsorge. Der Gesetzgeber definiert, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ medizinisch versorgt werden.
Wenn Ihr für Euer Kind darüber hinaus mehr habe wollt – zum Beispiel im Bereich der Kieferorthopädie oder alternativer Heilmethoden – dann gibt es dazu ganz unterschiedliche Möglichkeiten:
- Mit einer einfachen Zusatzversicherung könnt Ihr für wenig Geld einzelne, zusätzliche Leistungen absichern. Schaut Euch hier unsere Tarifempfehlungen an.
- Mit dem Kostenerstattungsprinzip innerhalb der GKV könnt Ihr Euer Kind zum Privatpatienten machen, ohne das gesetzliche System zu verlassen. Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Erstattungssystem ganz ähnlich der Beihilfe für Beamte.
Lasst Euch gern unverbindlich von uns beraten. Wir haben für Euren Nachwuchs eine passende Lösung.