Welche Beihilfeansprüche gibt es für den Nachwuchs in Hessen?
Beihilfe für Kinder
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Das Land Hessen hat für die Kinder seiner Beamten eine vergleichsweise komplexe Regelung: Während (außer in Bremen) bei allen anderen Dienstherren die Beihilfe ab dem ersten Kind direkt 80 Prozent beträgt, liegt sie in Hessen nur bei 55 Prozent ab dem ersten Kind und steigt auf bis zu 70 Prozent ab dem dritten Kind, abhängig von weiteren Faktoren. Der genaue Satz ist richtet sich danach, ob der Versicherunsgnehmer verheiratet ist, ob der Ehepartner ebenfalls beihilfeberechtigt ist und/oder über ein Einkommen von mehr als dem steuerlichen Grundfreibetrag im vorletzten Kalenderjahr verfügt.
Viele Paare, bei denen nur ein Partner verbeamtet ist, können zwischen der beitragsfreien Familienversicherung in der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils und der Beihilfe wählen. Eine Besonderheit in Hessen ist allerdings, dass die Beihilfestelle sich durchaus gegen die Aufnahme von Kindern wehrt, sofern diese alternativ beitragsfrei gesetzlich beim anderen Elternteil versichert werden können.
Beihilfesätze für Kinder in Hessen
1 Kind | 2 Kinder | mehr | |
---|---|---|---|
Unverheiratet | 55% | 60% | 65% |
Verheiratet Partner selbst beihilfeberechtigt | 55% | 60% | 65% |
Verheiratet Einkommen des Partners höchstens Grundfreibetrag | 60% | 65% | 75% |
Verheiratet Einkommen des Partners über dem Grundfreibetrag | 55% | 60% | 65% |
Die Beihilfeverordnung sieht beim ersten Kind hessischer Beamter einen Beihilfesatz von 55 Prozent vor. Die Restkosten in Höhe von 45 Prozent sind dann durch eine private Krankenversicherung abzudecken.
Einen hochwertigen Versicherungsschutz für Ihr Baby bekommen Sie beispielsweise bei der Signal Iduna im Tarif Komfort für 61,29 und bei der Debeka bei 74,59 Euro im Monat.
Ein Tarifwerk auf Hochleistungsniveau wie von der DBV (AXA) oder von der Barmenia kostet für Kinder 82,62 bzw. 92,12 Euro monatlich.
Hochwertige PKV-Kindertarife für Beamte in Hessen
Beispiele bei einem Beihilfeanspruch von 55% für das Kind, Wahlleistungen nicht in der Beihilfe
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Kostenträger - Unser Rating
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Krankenkasse - ★★★★★
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Besonderheit in Hessen: Wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist
Die hessische Beihilfe hat eine wichtige Besonderheit gegenüber den Beihilfevorschriften, die in anderen Bundesländern und im Bund angewandt werden. Im Regelfall haben Kinder von Beihilfeberechtigten einen Zugang zur Beihilfe ohne weitere Voraussetzungen. In der Praxis bedeutet das, dass auch der Nachwuchs beihilfebereichtigter Eltern immer problemlos über die jeweiligen Beihilfevorschriften und -sätze angemeldet werden können. Die Restkosten werden dann üblicherweise über eine private Krankenversicherung abgesichert.
In Hessen ist die Situation anders: Hier prüft die Beihilfestelle zunächst, ob das Kind über ein Elternteil das Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse hat. Ist das der Fall, muss das Kind über die GKV versichert werden.
Die Beihilfestelle verlangt bei der Anmeldung eines Kindes von den Eltern die Bescheinigung darüber, dass kein Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung besteht. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, kürzt die Beihilfe die Erstattungssätze für die beihilfefähigen Aufwendungen drastisch. Arztrechnungen werden dann beispielsweise nur bis maximal 50 Prozent übernommen und Medikamente gar nicht.
Sollten durch eine Unachtsamkeit oder ein Versehen gegenüber der Beihilfestelle falsche Angaben gemacht worden sein, wirken diese rückwirkend und werden darüber hinaus auch als Dienstvergehen betrachtet. Daher ist hier besondere Sorgfalt geboten.
Durch diese Besonderheit bleiben vielen verbeamteten Eltern der kostengünstige Weg, das Kind mittels Beihilfe zum Privatpatienten zu machen – sowie das damit einhergehende Mitspracherecht bei der Gesundheitsvorsorge – verwehrt.
Die Lösung: Kostenerstattungsprinzip in der GKV
Viele Beihilfeberechtigte glauben nun, dass eine private Krankenversicherung der Kinder nicht möglich ist. Das ist so nicht richtig: Wir empfehlen unseren Kunden in dieser Konstellation eine vom Prinzip her gleichartig funktionierende Absicherung, allerdings in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Absicherung durch die GKV in Verbindung mit einer privaten Zusatzversicherung, die Ihr Kind zum echten Privatpatienten macht, ist vom Leistungsniveau des Versicherungsschutzes her mindestens gleichwertig und in vielen Bereichen sogar hochwertiger – bei einem sehr attraktiven Monatsbeitrag.
Plan A: Beihilfe für das Kind
Zweifellos Zugang zur Beihilfe hat Ihr Nachwuchs in Hessen in diesen Fällen:
- Die (leibliche) Mutter ist Beamtin in Hessen und unverheiratet.
- Beide Eltern sind verbeamtet und haben einen Beihilfeanspruch.
- Der Elternteil mit Beihilfeanspruch in Hessen verdient über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (64.350 Euro im Jahr 2021), so dass das Kind ohnehin kein Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung hat (siehe auch: unser digitaler Berater).
In Zweifelsfällen helfen wir Ihnen gern auf der Basis vieler Beispielfälle unserer Kunden sowie aus dem Kontakt mit hessischen Beihilfestellen. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich.
Plan B: Kostenerstattung & GKV
Sollten Sie Ihr Kind trotzdem zu einem vollwertigen Privatpatienten machen wollen, ist das sehr gut möglich – und sogar günstiger als gleichwertige PKV-Kindertarife zur Ergänzung der Beihilfe!
Wenn Sie den Weg für Ihr Kind zunächst über die beitragsfreie Familienversicherung wählen oder wählen müssen, können Sie die Restkosten mit einem Spezialtarif der DKV für 74,24 Euro absichern. Ihr Kind ist dann vollwertiger Privatpatient, genau so wie Sie das von den Kollegen aus der Beihilfe kennen. Nur mit dem Unterschied, dass hier im zweistufigen Kostenerstattungsprinzip die Beihilfe durch die gesetzliche Krankenkasse ersetzt wird.
Zum Kinderarzt oder in die Privatklinik geht Ihr Kind als Privatpatient. Sie erhalten wie bei alle anderen Beamtenkindern mit Beihilfe nach der Behandlung die Rechnung und reichen diese zweifach ein: Erst bei der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung von deren Kostenanteil, danach bei der privaten Krankenversicherung für die Erstattung des Restes. Für Sie bleiben keine Kostenrisiken und kein Selbstbehalt.
Auszug aus einem Schreiben einer hessischen Beihilfestelle
Eine Berücksichtigung von Kindern in der Beihilfe und der damit verbundenen Erhöhung des Bemessungssatzes ist an die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages geknüpft. Für die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages ist Ihre Bezügestelle zuständig.
Sollten Sie also den kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten, dann erhöht sich Ihr Bemessungssatz für jedes zu berücksichtigende Kind um 5 v.H. bis auf max. 70 v.H. Die Kinder haben demzufolge den gleichen Bemessungssatz wie Sie.
Bitte schicken Sie den beigefügten Antrag auf Bescheinigung des Bemessungssatzes nach der Geburt Ihres Kindes vollständig ausgefüllt zurück. Fügen Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde sowie die Bescheinigung über den Erhalt des kinderbezogenen Familienzuschlages dem Antrag bei. Nach Vorlage der Unterlagen erhalten Sie die eine Bemessungssatzbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie:
Sollte Ihr Ehegatte bzw. der andere Elternteil gesetzlich versichert sein und einen Beitragszuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber erhalten oder studentenpflichtversichert sein, bitte ich nachzuweisen, ob für Ihr Kind/Ihre Kinder ein Anspruch auf Familienversicherung in dieser Krankenversicherung besteht.
Da dieser Anspruch den Beihilfeleistungen vorgeht, bitte ich Sie, sich unverzüglich an die Krankenkasse Ihres Ehegatten/des anderen Elternteils zu wenden. Sollte eine Familienversicherung nicht möglich sein, bitte ich um Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse, aus der hervorgeht, aus welchem Grund die Familienversicherung nicht möglich ist.Sollte die angeforderte Bescheinigung nicht vorgelegt werden bzw. Ihrerseits keine andere Reaktion erfolgen, so werden die Aufwendungen für Ihr Kind/Ihre Kinder gern. § 5 Abs. 3 HBeihVO nur unter Anrechnung einer fiktiven Kassenleistung abgerechnet und die Beihilfezahlung verringert.
Diese anzurechnende fiktive Kassenleistung beträgt bei Rechnungen 50 v. H. des (beihilfefähigen) Rechnungsbetrages und bei Medikamenten 100 v. H. des Arzneimittelpreises, so dass eine Beihilfe zu Rezepten nicht mehr gewährt werden kann. Diese Anrechnungsvorschriften gelten auch für allgemeine Krankenhausleistungen sowie für kieferorthopädische Behandlungen, die nach Maßgabe des § 29 SGB V normalerweise von der GKV getragen werden.
(Schreiben vom August 2018, vollständige Kopie liegt uns vor)
Expertenmeinung
Als Fazit aus der Gegenüberstellung der beiden Versorgungssysteme kann ich ziehen, dass die Kombination aus GKV und privater Zusatzversicherung dem Beihilfesystem in Hessen mindestens gleichwertig gegenüber steht und in manchen Bereichen sogar überlegen ist. Und das bei gleichzeitig niedrigerem Beitragsniveau!
Viele unserer Kunden in Hessen entscheiden sich ab Geburt des Kindes ganz bewusst für diesen Weg und teilen regelmäßig interessante Erfahrungen mit uns, die wir gern an Sie weiter geben.