Häufige Fragen zur Kinder-PKV

An dieser Stelle beantworten wir die Fragen, die uns häufig erreichen, oder stellen die Sonderfälle dar, die uns selbst interessieren. Entsprechend wächst diese Seite mit der Zeit immer weiter. Sollten Sie ebenfalls eine besondere Frage haben, deren Antwort Sie nicht finden können, dann kontaktieren Sie uns gern jederzeit.

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Allgemeines zum Abschluss

Wenn Sie Ihr Kind direkt bei der Versicherungsgesellschaft anmelden, wird die Abschlussprovision für den Neuvertrag automatisch dem Ursprungsvermittler Ihres Hauptvertrages zugebucht, der Ihnen Ihren eigenen Vertrag irgendwann einmal vermittelt hat. Und das auch dann, wenn diese Person seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihnen hatte und Sie in Fragen um den Kindervertrag nicht beraten hat.

Das Anmelden direkt bei der Gesellschaft ist also zwar ohne Weiteres möglich, allerdings werden Sie dann von der Abschlussprovision nichts mitbekommen oder gar abkriegen. Für das Eltern-Cashback sollten Sie das also besser hier erledigen. So profitieren Sie auch von unserer im Markt einmaligen Spezialkompetenz für Kinderversicherungen.

Natürlich können Sie das! Wenn Sie Ihren Vermittler darauf ansprechen, wird sicher auch er (oder sie) einen Teil der Provision an einen Tippgeber zurück geben. Allerdings machen das auf Beratung ausgerichtete Versicherungsvermittler äußerst ungern, da sie sich sonst in einer Situation wiederfinden, in der Kunden bei jeder Art von Abschluss auch nach aufwändigen Beratungen nach (Eltern-)Cashback verlangen. Das macht ihr Geschäft unrentabel.

Das Konzept von kinder.versicherung ist jedoch auf diesen schlanken Abschlussprozess mit gezielter Beratung zu den Detailfragen ausgelegt. Außerdem konzentrieren wir uns auf unser Spezialgebiet: Wir machen Kinderversicherungen und sonst nichts. Unsere gut informierten Kunden erleichtern unsere Arbeit und unsere Prozesse sind optimiert, so dass wir gar nicht die komplette Abschlussprovisionen zur Deckung unserer Kosten benötigen. Das klappt fair, schnell, sicher und zuverlässig.

Der ideale Zeitpunkt ist in den letzten Wochen vor der Geburt. Informieren Sie sich in einer freien Minute und fordern Sie am Besten schon einmal die Unterlagen dafür an. Um alles abzuschicken haben Sie ab dem Geburtstermin zwei Monate Zeit. Wenn Sie Ihr Kind in diesem Zeitraum bei Ihrer privaten Krankenversicherung anmelden, wird es rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt versichert.

Privat oder gesetzlich versichern?

Für die Frage, ob das Kind gesetzlich oder privat vollversichert wird, ist der Versicherungsstatus der Eltern relevant. Doch nicht immer ist dieses Verhältnis ein einfacher Standardfall wie „alleinerziehend“ oder „verheiratet“.

Im Versicherungsvertragsgesetz ist die Adoption hinsichtlich der Aufnahme in die private Krankenversicherung der Geburt eines eigenen Kindes gleichgestellt. Es gibt also ebenfalls einen Kontrahierungszwang, sofern mindestens ein Elternteil seit drei Monaten oder länger bei der Gesellschaft privat vollversichert ist. Die einzige Einschränkung: Abhängig von Vorerkrankungen einen Zuschlag zu erheben, ist den Versicherungsgesellschaften bei Adoptivkindern nicht ganz verboten. Der Zuschlag ist allerdings auf die einfache Höhe des Beitrages begrenzt. Im schlimmsten Fall bezahlen Sie also die doppelte Prämie (die aber bei Kindern generell viel niedriger ausfällt als bei Ihnen selbst).

Wenn beide privat – egal ob angestellt oder selbständig –  versichert sind, können Sie als Eltern frei wählen, ob das Kind in der privaten Krankenversicherung der Mutter oder des Vaters versichert werden soll. Entscheiden Sie einfach, wo Ihnen das Preis- und Leistungspaket vorteilhafter erscheint. Sollten beim Kind ab Geburt Erkrankungen vorhanden sein, so ist es sinnvoll, direkt den höherwertigen Versicherungsschutz zu wählen, sofern die Eltern unterschiedlich versichert sind.

Daneben haben Sie aber auch die Möglichkeit, ein gesundes Kind bei einem anderen Anbieter auf dem Markt zu versichern. Schauen Sie sich doch einfach mal auf dieser Website um!

Eine private Vollversicherung (nur) für das Kind ist grundsätzlich immer möglich, jedoch nur unter gewissen Umständen sinnvoll:

  1. Wenn sich die Einkommensverhältnisse absehbar ändern und das Kind damit dann voraussichtlich früher oder später ohnehin das Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung verliert. Dann ist es sinnvoll, sich schon mit der Geburt beim privaten Versicherer den „Gesundheitszustand zu sichern“ (zum Beispiel im Rahmen des Kontrahierungszwangs zur Geburt). So ist dann zum späteren Zeitpunkt eine Aufnahme in die PKV ohne Gesundheitsprüfung möglich. Dazu kann es sinnvoll sein, eine Anwartschaft für das Kind abzuschließen, die während der Absicherung durch die GKV als Zusatzversicherung fungiert.
  2. In diesem Fall empfehlen wir generell, das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Versicherung zu belassen und zusätzlich gewünschten Versicherungsschutz über eine private Zusatzversicherung abzudecken.

Der Versicherungsstatus des Vaters ist nur bei verheirateten Eltern relevant. Sind Sie unverheiratet oder rechtskräftig geschieden, richtet sich die Versicherung des Kindes ausschließlich nach der Mutter.
Sind Sie verheiratet aber getrennt lebend, gelten dennoch die Spielregeln für Verheiratete, so lange die Ehe noch nicht rechtswirksam geschieden ist. Außerdem ist die Frage entscheidend, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben und ob ggf. ein neuer Partner eines Elternteils die „tatsächlich Unterhaltslast“ trägt. Hier hilft Ihnen der digitale Berater weiter.

Das Gesetz (§ 10 Absatz 3 SGB V) spricht im Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung zwar vom „mit den Kindern verwandten Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds“. Trotzdem ist damit nicht der leibliche Vater gemeint, sondern derjenige, der das Kind „überwiegend unterhält“ (§ 10 Absatz 4 SGB V). Es geht dabei also nicht um die familienrechtlichen Unterhaltspflichten, sondern um die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt. Wenn also ein neuer Ehemann einzieht, der privat versichert ist und gut verdient, muss auch das (überwiegend im Haushalt lebende) Kind privat versichert werden – oder in der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag angemeldet werden.

Grundsätzlich die selben wie in der Ehe bzw. bei der vorhergehenden Frage zu den Stiefkindern: Das für die Krankenversicherung zuständige fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) spricht immer eindeutig von „Ehegatten oder Lebenspartnern“, auch im für die Familienversicherung maßgeblichen § 10 SGB V.
Ob das Kind als Stiefkind adoptiert wird, ist für die Frage der Versicherung zwar unerheblich. Doch zur weitergehenden Lektüre  zum Thema Stiefkindadoptionen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften möchten wir einen guten Ratgeber des Lesben- und Schwulenverbandes empfehlen.

PKV-Abschluss & Kontrahierungszwang

Grundsätzlich sollten werdende Eltern darauf achten, keinen Wechsel der Versicherung während der Schwangerschaft vorzunehmen.
Das Gesetz (§198 VVG) sagt an dieser Stelle folgendes: „Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.“

Konkret kommt es also darauf an, was in den zwischen Ihnen und Ihrer Gesellschaft vereinbarten Bedingungen zu dieser Frage steht. Ist keine oder eine kürzere Frist vorgesehen, ist alles einfach. Falls es hier zu Schwierigkeiten kommt, helfen wir Ihnen gern mittels unserer Verbindungen zu den Versicherungsgesellschaften oder notfalls mit einer Alleinversicherung des Kindes bei einer anderen Gesellschaft weiter.

Provision & Eltern-Cashback

Grundsätzlich sind wir als sogenannter ungebundener Mehrfachagent in der Lage (und willens), alle in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Versicherungsprodukte zu vermitteln. Allerdings gibt es einige wenige Gesellschaften, die mit dem freien Vertrieb nicht zusammen arbeiten. Diese Gesellschaften, wie z.B. die Debeka und die HUK, vermitteln ihre Produkte ausschließlich über ihr eigenes Netz gebundener Ausschließlichkeitsvertreter. Entsprechend ist es uns hier auch nicht möglich, Ihre Kinderversicherung gegen Tippgeber-Cashback zu platzieren.

Bei allen anderen Gesellschaften melden wir Ihren Nachwuchs gern für Sie an und lassen Ihnen das attraktive Eltern-Cashback von 3 Monatsbeiträgen zuteil werden.

In der Versicherungsbranche werden Abschlussprovisionen sehr schnell bezahlt: Spätestens sechs bis acht Wochen nach Policierung, vereinbartem Beginn und erster Beitragszahlung haben wir das Geld in der Regel auf dem Konto. Dann erstellen wir unmittelbar die Abrechnung für das Eltern- bzw. Tippgeber-Cashback und überweisen mit dem nächsten Zahlungslauf (derzeit zweimal monatlich). In Ausnahmefällen kann es aber auch bis zu einem halben Jahr und länger dauern, bis die Abschlussprovision bei uns landet. Das passiert beispielsweise dann, wenn es sich um eine Kindernachversicherung in einem Elternvertrag handelt, der nicht von uns, sondern von einem anderen Vermittler, betreut wird.

Umsatzsteuer
Provisionen in der Versicherungsbranche sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Entsprechend enthält auch das Tippgeber-Cashback keine Umsatzsteuer. Wenn der Empfänger aber gewerblich handelt und für seine übrigen Umsätze umsatzsteuerpflichtig ist, gibt es auch für Tippgeber-Provisionen keine Ausnahme. Der von uns ausgezahlte Betrag versteht sich dann brutto, also inklusive einer möglichen Umsatzsteuer.

Einkommensteuer
Leider lässt sich diese Frage verallgemeinert nicht ganz eindeutig beantworten, da die Antwort von vielen individuellen Faktoren abhängig ist. Es gibt grundsätzlich eine Freigrenze für nicht-gewerbliche, gelegentliche Provisionen. Für eine verbindliche Auskunft sollten Sie aber unbedingt mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.