Stornohaftung

Es kommt aus den verschiedensten Gründen immer wieder vor, dass ein Versicherungsnehmer seinen Laufzeitvertrag innerhalb von kurzer Zeit wieder kündigt. Damit die Versicherung dem Vermittler nicht mehr Vermittlungsprovision ausbezahlt als der Kunde insgesamt einbezahlt hat, wird er in dieses Stornorisiko mit einbezogen. Das bedeutet, dass der Vermittler die Provision anteilig zurück bezahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer einen Laufzeitvertrag (Lebens-, Renten- oder Krankenversicherung) vorzeitig kündigt. Deswegen erhalten Sie als Tippgeber bei diesen Verträgen Ihre Vergütung in mehreren Raten. Sollte der von Ihnen vermittelte Kontakt seinen Vertrag vorzeitig kündigen, verfallen die Ansprüche auf weitere Raten. Was Sie schon haben, dürfen Sie aber in jedem Fall behalten.