Provisionsabgabeverbot

In Deutschland – und nur in Deutschland – ist es verboten, bei der Vermittlung von Versicherungen dem Versicherungsnehmer Teile der Abschlussprovision zurück zu vergüten. Dieses Verbot geht aus einer Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Versicherungsaufsichtgesetztes (VAG) hervor, die selbst wiederum auf eine Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 8. März 1934 zurück geht. Diese Regelung ist in Europa einmalig und vor allem von Verbraucherschützern heftig umstritten. Ein Verstoß dagegen ist mit saftigen Strafen bewehrt: Nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen kann sogar ein Berufsverbot verhängt werden.
Ausdrücklich erlaubt hingegen ist die Auszahlung einer Tippgeber-Provision an Personen, die dem Vermittler abschlusswillige Versicherungsnehmer zuführen.