75 Prozent Onlinebonus?

Christoph Huebner von Leni, Leon und den Luchsen

Wenn es um die Tippgeber-Provision auf den Kindertarif geht, sollte man genau hinschauen: Im Internet finden sich mittlerweile Nachahmer unseres Angebotes mit zweifelhaften Versprechen.

Wir teilen die an uns ausgezahlte Abschlussprovision 50:50 mit Ihnen und bezahlen diesen Betrag – in der Regel mindestens 400 Euro – auf einmal aus. Etwa sechs bis acht Wochen nach dem Vertragsbeginn und Ihrer ersten Beitragszahlung geht die Provision für gewöhnlich bei uns ein und zum nächsten Zahlungslauf (zweimal im Monat) bekommen Sie eine Abrechnung und Ihre Auszahlung von uns.

So vergleichen Sie richtig

Von uns erhalten Sie eine präzise Aussage, wie hoch Ihr Tippgeber-Provision in Euro und Cent ausfällt, wenn wir den Versicherer und den Tarif kennen, zu dem Sie Ihren Nachwuchs anmelden wollen. Das teilen wir Ihnen nach Ihrer Erstanfrage immer automatisch mit. Und dieser Betrag wird auch nicht in Raten ausgezahlt, sondern in einer Summe.

Wenn Sie es mit Wettbewerbern zu tun haben, dann sollten Sie diese Fragen vorher stellen und auf eine verbindliche Beantwortung bestehen:

  1. Wie viel Prozent wovon genau? 
    Lassen Sie sich im Zweifel die Provisiontabelle oder später eine Kopie der Sie betreffenden Abrechnung vorlegen. Hier lesen Sie, wie hoch Provisionen an Versicherungsvermittler tatsächlich ausfallen.
  2. Wie viel Euro sind das am Ende genau?
    Prozentbeträge auf unklare Bezugsgrößen sind sehr vage und schnell mal dahin gesagt. Lassen Sie sich den Betrag in Euro und Cent benennen.
  3. Wann wird bezahlt? In wie vielen Raten über welchen Zeitraum?
    Wir haben schon von 60 monatliche Raten zu jeweils weniger als zehn Euro gehört. Was passiert, wenn der Vermittler nach der Hälfte der Zeit pleite geht? Dann sind auch Ihre weiteren Ansprüche futsch.
    Wir halten es für seriöser und kundenfreundlicher, die gesamte Summe auf einmal an Sie auszubezahlen.
  4. Tippgeber-Provision oder echtes Tippgeber-Provision?
    Sollte es sich dabei um sogenannte Tippgeber-Provisionen handeln, sollten Sie unbedingt auch die Steuerpflicht prüfen: Nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen nur bis zu 256 € im Jahr steuerfrei – und auch nur soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören.
    Eigenprovisionen (also Provisionen auf Verträge, deren  Beiträge Sie selbst bezahlen) sind grundsätzlich steuerfrei (BFH, 2. März 2004, IX R 68/02). Darum handelt es sich bei dem Tippgeber-Provision, das wir Ihnen als Versicherungsnehmer bezahlen.

Weitere Vereinfachung Ende April

Wir arbeiten gerade daran, sowohl unser Abwicklungssystem als auch die Provisionsberechnung für Sie noch einmal stark zu vereinfachen. Auf der BabyWelt in Essen am 22. bis 24. April werden wir das neue System vorstellen. Dort haben wir diesmal einen Stand gemeinsam mit der BKK VBU, einer tollen gesetzlichen Krankenkasse für kleine Kinder und Familien.