Kinderkrankengeld 2023: Alles was du wissen musst!

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Kinderkrankengeld 2023

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die Eltern in Anspruch nehmen können, wenn sie ihr erkranktes Kind zuhause betreuen müssen. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall der betroffenen Eltern während der Pflegezeit abfedern soll. Das Kinderkrankengeld wird in der Regel für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen pro Jahr und Kind gewährt. Bei Alleinerziehenden erhöht sich dieser Anspruch auf 20 Tage pro Jahr und Kind.

Die Höhe des Tagesgelds soll 90% vom Netto betragen, bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze. Dazu weiter unten mehr. 

Wofür kann das Kinderkrankengeld genutzt werden?

Das Kinderkrankengeld kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist und deshalb zuhause betreut werden muss. Auch für ältere Kinder oder behinderte Kinder besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie wegen einer Krankheit oder Behinderung auf Betreuung und Pflege angewiesen sind. Die Eltern können das Kinderkrankengeld nutzen, um während der Pflegezeit vorübergehend zuhause zu bleiben und sich um das erkrankte Kind zu kümmern, ohne dabei große finanzielle Einbußen zu erleiden.

Ziel des Kinderkrankengeldes:

Das Ziel des Kinderkrankengeldes besteht darin, Eltern eine finanzielle Unterstützung zu geben, wenn sie sich um ihr erkranktes Kind kümmern müssen und deshalb vorübergehend nicht arbeiten können. Das Kinderkrankengeld soll sicherstellen, dass Eltern nicht aufgrund von finanziellen Einbußen gezwungen sind, ihr erkranktes Kind alleine zuhause zu lassen und wieder arbeiten zu gehen.

Es soll somit dazu beitragen, dass erkrankte Kinder die notwendige Betreuung und Pflege erhalten und ihre Gesundheit sich schneller wieder verbessert. Das Kinderkrankengeld stellt somit eine wichtige Unterstützung für Eltern dar, die in der Pflegezeit eine Entlastung erfahren und sich voll und ganz auf die Genesung ihres Kindes konzentrieren können.

Die Arbeitsrechtliche Regelung nach § 616 BGB

Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ausfällt. Dazu gehört die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes. Im Hinblick auf § 45 SGB V werden etwa zehn Tage pro Kind bis zu insgesamt maximal 25 Tagen als „unerheblich“ im Sinn dieser Regelung angenommen. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch.

Fast alle Tarifverträge und Arbeitsverträge haben Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung bei Erkrankung von Familienangehörigen. Meistens werden diese Leistungen ausgeschlossen, teilweise, aber selten, für Arbeitnehmer noch vorteilhafter geregelt. Fragen Sie dazu am besten Ihre Personalabteilung.  Bezieht ein Arbeitnehmer Kinderkrankengeld, wird dieses auf Leistungen des Arbeitgebers angerechnet. Die Leistungen werden nicht addiert, sondern verrechnet, damit es nicht zu einer “Doppelerstattung” kommt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben grundsätzlich gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein erkranktes Kind unter 12 Jahren selbst betreuen müssen. Auch bei einem behinderten oder schwerkranken Kind besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die Betreuung und Pflege des Kindes erforderlich ist. Bei einer schweren Erkrankung des Kindes, die stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig macht, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wichtig ist, dass das erkrankte Kind im Haushalt des versicherten Elternteils lebt und dieser während der Pflegezeit nicht arbeiten kann. Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Auch Selbständige die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem vollen Beitragssatz von 14,6% und Zusatzbeitrag versichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld beträgt in diesem Fall 70 % des erzielten regelmäßigen und beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gem. §45 Abs.2 Satz4 SGB V.

Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen einem Elternteil zur Verfügung?

Einem Elternteil steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Regelfall ein Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Kind zu. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und behindert ist, verlängert sich der Anspruch auf 25 Tage im Kalenderjahr.

Alleinerziehende haben in diesem Fall Anspruch auf 20 bzw. 50 Tage Kinderkrankengeld. Die 10 bzw. 25 Tage gelten unabhängig davon, ob das Kind durchgehend erkrankt ist oder ob es sich um mehrere, unterschiedliche Erkrankungen handelt. Die Pflegezeit kann dabei flexibel aufgeteilt werden, beispielsweise kann man auch nur einen Teil des Kinderkrankengeldes nutzen, um das Kind nur stundenweise zu betreuen oder um eine längere Auszeit zu ermöglichen. Bitte hierzu die eigene GKV kontaktieren

Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen beiden Elternteilen insgesamt zur Verfügung?

Beide Elternteile haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie die Pflege des erkrankten Kindes unter sich aufteilen. Beide Elternteile haben jeweils einen Anspruch auf die oben genannte Anzahl an Tagen (10, aber nur wenn Arbeitnehmer), die sie flexibel untereinander aufteilen können. Es gibt allerdings eine Begrenzung: Für beide Elternteile zusammen steht pro Kind und Jahr nur eine bestimmte Anzahl an Tagen zur Verfügung.

Diese beträgt in der Regel 10 Tage pro Jahr und Kind, bei Kindern mit Behinderung bis zu 50 Tage pro Jahr und Kind. Eltern sollten daher abstimmen, wer wie viele Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen möchte, um die verfügbaren Tage möglichst effektiv zu nutzen.

Wie wird das Kinderkrankengeld berechnet?

Gesetzlich Krankenversicherte haben gem. § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die GKV zahlt ihren Mitgliedern ab dem ersten Krankheitstag eines ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes das Kinderkrankengeld wird auf Basis des Krankengeldes berechnet, das man selbst erhalten würde, wenn man selbst krank wäre.

Dabei wird das Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate herangezogen und davon ausgegangen, dass man in dieser Zeit durchgehend krankgeschrieben war. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.(siehe unten die Berechnung) Die Höhe des Kinderkrankengeldes wird von der Krankenkasse festgelegt und bei jeder Lohnabrechnung neu berechnet. Siehe: https://www.kinder.versicherung/kinderkrankengeld-oder-kinderpflegekrankengeld/

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate oder der Höchstgrenze, die von der Krankenkasse festgelegt wird. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Für Geringverdiener gibt es eine Mindesthöhe, die jedoch unter Umständen geringer ausfallen kann als das tatsächlich erhaltene Gehalt. Die genaue Höhe des Kinderkrankengeldes kann bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.

Hier eine Beispielrechnung:

Verheiratet, Kinderkrankengeld für max. 10 Kinderkrankentage, 90 Prozent des Nettolohns bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. max. 116,37 EUR pro Tag ( Werte 2023). Dieser Wert ist berechnet auf ein monatliches Brutto von 4.987,50€.Vom Kinderkrankengeld werden i.d.R. noch die Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, d.h. 12,025%. Als Lohnersatzleistung ist es steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

In Summe kommen also pro Kind maximal 116,37 ./. 12,025% = 102,39 x 12 = 1.228,68 EUR pro Jahr zusammen.

BerechnungsschritteWerte
Kinderkrankengeld (90% des Nettolohns bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze)116,37 EUR pro Tag
Abzug der Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (12,025%)116,37 EUR – 12,025% = 102,39 EUR pro Tag
Jährlicher maximaler Betrag pro Kind (102,39 EUR x 12 Tage)1.228,68 EUR
Jährlicher maximaler Betrag pro Kind für Alleinerziehende (1.228,68 EUR x 2)2.457,36 EUR

Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gab es eine Corona bedingte Sonderregelung in § 45 Abs. 2a SGB V, die seit 04.2023 ausgelaufen ist, und wegen Wegfall der Pandemie nicht mehr verlängert wurde. Siehe:https://www.kinder.versicherung/kinderkrankengeld-oder-kinderpflegekrankengeld/

Bei niedrigeren Verdienst, zum Beispiel allein erziehender Teilzeitbeschäftigte mit einem Bruttogehalt von 1413€  kommt max ein Tagessatz von Netto von 39,46€ zustande, also insgesamt für max. 20 Tage 707,04€. 

Zum Vergleich: Das monatl. Netto beträgt ca. 1121,94€ bei ca. 20 Arbeitstagen!

Bitte bedenken Sie, dass die augenscheinlich 90% vom Netto in der Realität nur ca. 68% entsprechen, da Arbeitstage = Kalendertage gerechnet werden. 

Wie wird das Kinderkrankengeld ausgezahlt?

Das Kinderkrankengeld wird in der Regel auf das Konto des betroffenen Elternteils überwiesen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel alle vier Wochen. Der Elternteil muss der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, aus der hervorgeht, dass er das erkrankte Kind zuhause betreut hat. Die Bescheinigung muss innerhalb von sieben Tagen bei der Krankenkasse eingereicht werden, um das Kinderkrankengeld zu erhalten.

Wann muss der Antrag auf Kinderkrankengeld gestellt werden?

Der Antrag auf Kinderkrankengeld muss in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Pflegezeit gestellt werden. Die Frist kann jedoch je nach Krankenkasse unterschiedlich sein, daher ist es wichtig, sich bei der eigenen Krankenkasse über die genauen Fristen zu informieren. Wird der Antrag zu spät eingereicht, kann dies dazu führen, dass das Kinderkrankengeld nicht mehr rückwirkend ausgezahlt wird. Es ist daher wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Zum Antrag auf Kinderkrankengeld müssen verschiedene Unterlagen beigelegt werden. Dazu gehört in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege durch den Elternteil. In der Bescheinigung müssen das Datum des Beginns der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Pflegezeit angegeben sein.

Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall während der Pflegezeit kann erforderlich sein. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt des Kindes ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, da das Krankenhaus die Betreuung des Kindes übernimmt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Kinderkrankengeld kann bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Es ist jedoch auch möglich, den Antrag online oder per Post einzureichen. Die Adresse der zuständigen Krankenkasse ist auf der Versichertenkarte oder der Website der Krankenkasse zu finden. Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Bearbeitung durch die Krankenkasse einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wird der Antrag bewilligt, wird das Kinderkrankengeld in der Regel voll ausgezahlt.

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn mehrere Kinder erkrankt sind.

Wenn mehrere Kinder erkrankt sind und betreut werden müssen, kann der Anspruch auf Kinderkrankengeld insgesamt höher ausfallen. Grundsätzlich hat jeder Elternteil einen Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Kind. Bei einem behinderten Kind oder einem schwer kranken Kind unter 12 Jahren kann der Anspruch auf bis zu 25 Tage pro Kalenderjahr erhöht werden. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser Anspruch auf 20 bzw. 50 Tage pro Kalenderjahr und Kind.

Wenn mehrere Kinder erkrankt sind, kann man in der Regel nicht einfach den Anspruch auf Kinderkrankengeld addieren. Das bedeutet, dass man nicht automatisch 20 bzw. 50 Tage pro Jahr und Kind hat, wenn man zwei oder mehr kranke Kinder betreuen muss. In diesem Fall muss man sich mit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse absprechen, um eine Lösung zu finden. In der Regel wird die Betreuungszeit dann aufgeteilt und es wird besprochen, wer wie viele Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen kann.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind und Kalenderjahr gilt. Wenn ein Kind beispielsweise im Frühjahr erkrankt und die 10 bzw. 25 Tage bereits aufgebraucht sind, hat man für das zweite erkrankte Kind im selben Jahr keinen Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld. Es ist daher wichtig, die Pflegezeit gut zu planen und den Anspruch auf Kinderkrankengeld im Auge zu behalten.

Insgesamt gilt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld individuell geregelt ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Wenn mehrere Kinder erkrankt sind, muss man sich mit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse absprechen, um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten möglichst zufriedenstellend ist.

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Alleinerziehenden?

Alleinerziehende haben einen höheren Anspruch auf Kinderkrankengeld als Paare, da sie die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes allein übernehmen müssen. Für Alleinerziehende gilt daher ein Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Kind, bei einem schwer kranken oder behinderten Kind bis zu 50 Tage im Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass der Anspruch bei Alleinerziehenden doppelt so hoch ausfällt wie bei Paaren. Auch bei Alleinerziehenden gilt, dass der Anspruch pro Kind und Kalenderjahr gilt. Wenn man also bereits für ein erkranktes Kind Kinderkrankengeld in Anspruch genommen hat, steht einem für ein weiteres erkranktes Kind nur noch der Restanspruch zu.

Gibt es zusätzliche Unterstützung für Alleinerziehende?

Ja, es gibt verschiedene zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten für Alleinerziehende. So haben Alleinerziehende beispielsweise einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 1.908 Euro, der bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann. Zudem können Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss erhalten.

Auch die Arbeitszeitregelungen sind für Alleinerziehende besonders geregelt. So haben sie beispielsweise ein Recht auf Teilzeitarbeit und können unter bestimmten Voraussetzungen auch flexible Arbeitszeiten vereinbaren. Zudem gibt es verschiedene Programme zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wie beispielsweise die Familienpflegezeit oder das ElterngeldPlus.

Zusätzlich gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für Alleinerziehende, beispielsweise durch Familienberatungsstellen, Selbsthilfegruppen oder online Plattformen.

Zusammenfassung  zum Kinderkrankengeld kurz und knapp:

  • Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und dient der Absicherung von Eltern, die ihr erkranktes Kind zuhause betreuen müssen.
  • Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Kind, soweit Arbeitnehmer. Bei einem schwer kranken oder behinderten Kind kann der Anspruch auf bis zu 25 Tage pro Kalenderjahr erhöht werden.
  • Alleinerziehende haben einen höheren Anspruch auf Kinderkrankengeld als Paare, nämlich 20 Tage pro Kalenderjahr und Kind, bei einem schwer kranken oder behinderten Kind bis zu 50 Tage pro Kalenderjahr.
  • Das Kinderkrankengeld wird auf Basis des Krankengeldes berechnet, das man selbst erhalten würde, wenn man selbst krank wäre. Die genaue Höhe des Kinderkrankengeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate oder der Höchstgrenze, die von der Krankenkasse festgelegt wird.
  • Der Antrag auf Kinderkrankengeld muss innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Pflegezeit gestellt werden und die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege durch den Elternteil muss beigelegt werden.
  • Das Kinderkrankengeld wird in der Regel auf das Konto des betroffenen Elternteils überwiesen und alle vier Wochen ausgezahlt.

Ausblick auf mögliche Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen:

Ob und welche Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen zum Kinderkrankengeld in Zukunft vorgenommen werden, ist derzeit nicht absehbar. Wir als Spezialmakler für Kinder Krankenversicherungen arbeiten an einer Zusatzversicherung, die den betroffenen Eltern eine zusätzliche Absicherung bei Erkrankung des Kindes ermöglicht. Dazu in Kürze mehr. 

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