Mythos Kinderkrankengeld oder auch Kinderpflegegeld in der Privaten Krankenversicherung

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Immer wieder kommen ratsuchende Eltern auf uns zu mit Aussagen wie dieser: “Meine GKV hat mir gesagt, dass ich später nur dann von der Arbeit zu Hause bleiben und das kranke Kind pflegen kann, wenn auch das Kind gesetzlich versichert ist.” Was zahlt mir denn die PKV?“

Der wahre Kern dieser Aussage: Die Lohnfortzahlung für den zu Hause bleibenden Elternteil ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und eher selten auch in privaten Krankenversicherungsverträgen vereinbart.

Die Kernfrage ist, wer zahlt meinen Lohn, wenn ich wegen meinem kranken Kind zu Hause bleibe?

Aber das Wichtigste vorab: Der Versicherungsstatus hat zunächst gar nichts zu tun mit der Lohnfortzahlung. Der Anspruch auf Sonderurlaub für die Pflege eines kranken Kindes hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig vom Versicherungsstatus. Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein sogar ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts – wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden  Grund ohne sein Verschulden“ für ein eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Und in den meisten Fällen – vor allem bei großen Unternehmen – ist die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber arbeits- oder tarifvertraglich gewährleistet. Nur, wenn das nicht der Fall ist, kann dies innerhalb gewisser Grenzen bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.

Anspruch auf Kinderpflege Krankengeld nach § 45 SGB V (siehe hier unseren Blog Beitrag zum Kinderkrankengeld 2023 in der GKV) haben gesetzlich versicherte

Wie sieht die Leistung des Kinderkrankengeld in der PKV aus?

In der Regel haben Sie in der PKV keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Versicherer kennen diesen Einschluss bis auf ein paar wenige Versicherer nicht.

In den letzten Jahren kamen aber Lösungen auf den Markt, wo diese Zusatzleistung mit in das Krankentagegeld des erwachsenen Elternteils eingeschlossen wurde. 

Des Weiteren kamen aber auch Lösungen auf den Markt, wo Pauschalen gezahlt werden. Zwei ganz wichtige Punkte vorab: 

  • Das pflegende Elternteil und das Kind MÜSSEN bei der gleichen Gesellschaft versichert sein!
  • und die Pauschalen sind nicht ausreichend für einen Lohnausfall

Der Große Vergleich der Versicherer mit Kinderkrankengeld-Leistungen

ARAG Tarif KTV42

  • Erforderliche Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege durch ärztliches Zeugnis (innerhalb von 14 Tagen) nachzuweisen.
  • Anspruch auf Krankentagegeld, wenn versicherte Person das erkrankte Kind bis 11 Jahre beaufsichtigt, betreut oder pflegt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Keine Karenzzeit berücksichtigt.
  • Max. 15 Arbeitstage p.a., unabhängig von Kinderanzahl oder erkranktem Kind.
  • Einmalige Leistung bis 90 Kalendertage bei schwerer Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Anspruch entsteht nach Versicherungsbeginn im Krankentagegeldtarif. Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Krankentagegeld
  • Kind muss bei ARAG krankheitskostenvollversichert sein.

BBKK / UKV / VKB Tarif KT-AN 43

  • Anspruch auf Krankentagegeld, wenn versicherte Person das erkrankte Kind bis 11 Jahre beaufsichtigt, betreut oder pflegt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Keine Karenzzeit berücksichtigt.
  • Erforderliche Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege durch ärztliches Zeugnis (innerhalb von 14 Tagen) nachzuweisen.
  • Max. 10 Arbeitstage p.a. je Kind, insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Höhe richtet sich nach vereinbartem Krankentagegeld.
  • Kind muss bei BBKK krankheitskostenvollversichert sein.

Generali Tarif KTAN42

  • Anspruch auf Krankentagegeld, wenn versicherte Person das erkrankte Kind bis 11 Jahre beaufsichtigt, betreut oder pflegt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Keine Karenzzeit berücksichtigt.
  • Max. 10 Arbeitstage p.a. je Kind, insgesamt 30 Arbeitstage für alle Kinder.
  • Kinderkrankengeld: 75% des vereinbarten Krankentagegeldes.
  • Kein zeitliches Limit für Kinder mit progredienter, schwerer Erkrankung.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Anspruch entsteht nach Versicherungsbeginn im Krankentagegeldtarif.
  • Kind muss bei Generali krankheitskostenvollversichert sein.

HanseMerkur Tarif T43

  • Anspruch auf Krankentagegeld, wenn versicherte Person das erkrankte Kind bis 11 Jahre im gleichen Haushalt betreut oder pflegt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Keine Karenzzeit berücksichtigt.
  • Erforderliche Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege durch ärztliches Zeugnis (innerhalb von 14 Tagen) nachzuweisen.
  • KinderKrankengeld = Summe des versicherten Krankentagegeldes bis T43, max. 120€.
  • Max. 10 Kalendertage p.a. je Kind.
  • Möglichkeit zur Verlängerung auf 100 Kalendertage bei schwerer Erkrankung.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Anspruch entsteht nach Versicherungsbeginn im Krankentagegeldtarif.
  • Kind und „betreuende Person“ müssen bei HanseMerkur krankheitskostenvollversichert sein.

Signal Iduna Krankenversicherung a.G.

  • Anspruch auf Krankentagegeld, wenn versicherte Person ihr krankes, privat krankheitskostenvollversichertes Kind bis 12 Jahre betreut.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Erforderliche Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege durch ärztliches Zeugnis.
  • Max. 10 Arbeitstage p.a. je Kind, insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder.
  • Möglichkeit zur Verlängerung auf 100 Arbeitstage bei schwerer Erkrankung.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Anspruch entsteht nach Versicherungsbeginn im Krankentagegeldtarif.

Inter Krankenversicherung AG Tarif KTA6

  • Zahlung des Kinderkrankentagegeldes, wenn versicherte Person ihr erkranktes Kind bis 11 Jahre betreut.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.
  • Keine Karenzzeit berücksichtigt.
  • Erforderliche Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege muss ärztlich bescheinigt sein.
  • Erkrankung muss nach Versicherungsbeginn im Krankentagegeldtarif eintreten.
  • Höhe = vereinbartes Krankentagegeld, max. 1/30 von 70% der geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
  • Max. 10 Arbeitstage p.a. je Kind, insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder (Alleinerziehende 20/50 Tage).
  • Möglichkeit zur Verlängerung auf 100 Kalendertage bei schwerer Erkrankung.
  • Kein Anspruch bei bezahlter Freistellung vom Arbeitgeber.
  • Kind und „betreuende Person“ müssen bei Inter krankheitskostenvollversichert sein.

Übersicht der Pauschalen für Kinderkrankengeld

Tarif NK.select XL Krankheitskosten-Vollversicherung

  • Kinderbetreuungspauschale: 100 € pro Tag

Die Hallesche bietet die beste Pauschale auf dem Markt. Diese ist im Haupttarif und nicht im Krankentagegeld verankert, wirkt jedoch wie ein Kinderkrankengeld im Verdienstausfall. Ist ein Kind in diesem Tarif versichert, erstattet die Hallesche 100 € pro Tag als Pauschale für dessen Betreuung, maximal für 10 Tage im Kalenderjahr. Dies setzt voraus:

  • Das Kind hat den 12. Geburtstag noch nicht erreicht oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
  • Der Versicherte muss sein erkranktes Kind betreuen und kann seiner beruflichen Tätigkeit deshalb nicht nachgehen.
  • Der Versicherte erhält für diese Zeit weder Entgelt vom Arbeitgeber noch staatliche Ersatzleistungen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.

SDK – Süddeutsche Krankenversicherung

  • Das Kind muss mindestens 4 Tage krank sein.
  • Anspruch auf Pauschale bis zum 13. Geburtstag.
  • Pauschale Zahlung von 250€.

Barmenia Krankenversicherung

  • Tarife expert+ und expert bieten Anspruch auf Pauschale bis zum 13. Lebensjahr.
  • Mindestens 4 Krankentage erforderlich.
  • Pauschale von 200€.

Württembergische Krankenversicherung

  • Anspruch auf Pauschale bis zum 13. Lebensjahr.
  • Mindestens 4 Krankentage erforderlich.
  • Pauschale von 200€, max. 2 Zahlungen im Jahr.

Tipps beim Abschluss einer Kinderkrankenversicherung mit Blick auf Kinderkrankengeld

Beim Abschluss einer Kinderkrankenversicherung sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Prüfung der Voraussetzungen: Überprüfen Sie, ob die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld im elterlichen Tarif gegeben sind. Passen Sie den Tarif gegebenenfalls an.
  2. Geeigneten Tarif wählen: Unter Berücksichtigung des elterlichen Tarifs wählen Sie einen Tarif aus, der für Ihr Kind geeignet ist. Abwägen, ob der Vorteil des Kinderkrankengelds die möglichen Nachteile aufwiegen kann.

Expertenrat einholen: Das Kinderkrankengeld ist nur ein Aspekt der Versicherung. Wenn Sie den elterlichen Tarif wechseln wollen, lassen Sie sich von einem Experten beraten, der die Vor- und Nachteile mit Ihnen bespricht.

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