Schwangerschaftsleistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Ein Überblick über die Kostenübernahme

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Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit, in der werdende Mütter und Familien Unterstützung benötigen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet hierfür einen umfangreichen Leistungskatalog an. Die Regelungen zu den Schwangerschaftsleistungen finden sich im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen.

1. Medizinische Versorgung und Vorsorgeuntersuchungen

Nach § 24d SGB V haben schwangere Frauen Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Die GKV übernimmt die Kosten für alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, die im Mutterpass dokumentiert werden. Diese umfassen u.a. Ultraschalluntersuchungen und Bluttests.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Kosten für eine Reihe von Standard-Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, die als notwendig und sinnvoll erachtet werden. Diese sind im Mutterpass festgehalten und umfassen:

Von der GKV übernommene Vorsorgeuntersuchungen:

  • Ärztliche Beratungen: Regelmäßige Beratungsgespräche zur Schwangerschaft.
  • Blutuntersuchungen: Bestimmung der Blutgruppe, Rhesusfaktor, und Antikörpersuchtest.
  • Infektionsscreenings: Untersuchungen auf Röteln, Syphilis, HIV und Hepatitis B.
  • Urinuntersuchungen: Regelmäßige Tests auf Eiweiß, Zucker und Bakterien.
  • Blutdruckmessungen: Zur Früherkennung einer Schwangerschaftsgestose.
  • Ultraschalluntersuchungen: Mindestens drei Ultraschall-Untersuchungen sind vorgesehen, um die Entwicklung des Fötus zu überwachen.
  • Abstriche: Zum Ausschluss bakterieller Infektionen, die das Kind gefährden könnten.
  • Bestimmung des Gestationsdiabetes: Glukosetoleranztest.

Nicht von der GKV übernommene Vorsorgeuntersuchungen:

  • Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen: 3D-Ultraschalluntersuchungen werden nicht von der GKV übernommen, es sei denn, sie sind medizinisch indiziert.
  • Erweiterte Blutuntersuchungen: Zum Beispiel die Bestimmung des Alpha-Fetoproteins (AFP) oder weitere genetische Tests, wie der nicht-invasive pränatale Test (NIPT) auf Chromosomenstörungen.
  • Toxoplasmose-Test: Nur bei begründetem Verdacht oder besonderen Risiken.
  • Zytomegalie-Test: Wird nur bei entsprechenden Risikofaktoren übernommen.

Zusätzlich angeratene oder sinnvolle Vorsorgeuntersuchungen:

  • Feinultraschalluntersuchungen (Fehlbildungsultraschall): Um detaillierte Informationen über die Entwicklung des Fötus zu erhalten.
  • NIPT: Bietet eine frühe und präzise Diagnosemöglichkeit für Trisomien.
  • Toxoplasmose-Test: Wichtig für Frauen, die nicht immun sind und ein Ansteckungsrisiko besteht.
  • Zytomegalie-Test: Insbesondere für Frauen in sozialen Berufen, wo das Infektionsrisiko erhöht ist.

Es ist zu beachten, dass einige zusätzliche Untersuchungen trotz fehlender Übernahme durch die GKV aus medizinischer Sicht sinnvoll sein können. Sie bieten den Eltern Sicherheit und ermöglichen bei Bedarf frühzeitige therapeutische Maßnahmen. Ob eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird, sollte immer in Absprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt entschieden werden, wobei individuelle Risiken und persönliche Bedenken berücksichtigt werden sollten.

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2. Hebammenleistungen in der GKV

Die Hebammenhilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung vor, während und nach der Geburt. Gemäß § 24f SGB V werden die Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme vollständig von der GKV übernommen, einschließlich der Geburtsvorbereitungskurse, der Geburtshilfe und der Nachsorge.

Hebammenleistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden

Die Leistungen mfassen eine breite Palette an Unterstützungen während der Schwangerschaft, der Geburt, im Wochenbett und während der Stillzeit. Diese Leistungen sind für gesetzlich Versicherte kostenfrei und werden über die Krankenkasse abgerechnet.

Während der Schwangerschaft können bis zu 12 Beratungen durch die Hebamme in Anspruch genommen werden, zusätzlich zu Vorgesprächen und einem weiteren bei einer geplanten Hausgeburt. Die Hebammen übernehmen auch die Vorsorge, wie z.B. Blutabnahmen und die Überwachung durch CTG.

Bei der Geburt unterstützen Hebammen in einem Krankenhaus, einem Geburtshaus oder bei Hausgeburten sowie bei Fehlgeburten. Im Wochenbett können in den ersten 10 Tagen bis zu 2 Betreuungen täglich stattfinden, gefolgt von weiteren 16 Hausbesuchen oder telefonischen Beratungen bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei besonderen Gründen, wie schweren Stillstörungen, können zusätzliche Betreuungen nötig sein und ebenfalls übernommen werden.

Für die Rückbildung nach der Geburt werden 10 Stunden Rückbildungsgymnastik in der Gruppe angeboten, die bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein müssen. Darüber hinaus stehen 8 Beratungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen zur Verfügung, die frühestens 8 Wochen nach der Geburt beginnen und bis zum Ende der Abstillphase in Anspruch genommen werden können.

Es ist zu beachten, dass die genauen Leistungen und Konditionen je nach Krankenkasse variieren können. Einige Krankenkassen erstatten zusätzliche Hebammenleistungen, wie die Rufbereitschaftspauschale oder Kurse für den Partner. Es lohnt sich, bei der eigenen Krankenkasse anzufragen, welche spezifischen Leistungen angeboten werden.

Wenn Sie darüber hinaus spezielle Wünsche oder Anforderungen an zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder Unterstützungen während der Schwangerschaft haben, könnten Sie über eine Krankenzusatzversicherung nachdenken, die individuelle Leistungsbausteine anbietet, die über den Standard der GKV hinausgehen.

ZeitraumLeistungDetails
SchwangerschaftBeratungenBis zu 12 Beratungen, zusätzlich Vorgespräche und ein weiteres bei geplanter Hausgeburt.
VorsorgeBlutabnahmen, CTG-Überwachung etc.
GeburtUnterstützungIn Krankenhäusern, Geburtshäusern oder bei Hausgeburten sowie bei Fehlgeburten.
WochenbettBetreuungen in den ersten 10 TagenBis zu 2 Betreuungen täglich.
Weitere BetreuungenBis zu 16 Hausbesuche oder telefonische Beratungen bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei besonderen Gründen wie schweren Stillstörungen können zusätzliche Betreuungen nötig sein.
RückbildungRückbildungsgymnastik10 Stunden in der Gruppe, abzuschließen bis zum 9. Monat nach der Geburt.
Stillzeit/ErnährungBeratungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen8 Beratungen, frühestens 8 Wochen nach der Geburt beginnend und bis zum Ende der Abstillphase.
Zusätzliche InformationenVariierende Leistungen je nach KrankenkasseZusätzliche Leistungen wie Rufbereitschaftspauschale oder Partnerkurse können von manchen Krankenkassen übernommen werden. Anfrage bei der eigenen Krankenkasse empfohlen.
Krankenzusatzversicherung für spezielle Wünsche oder AnforderungenFür individuelle Leistungsbausteine, die über den Standard der GKV hinausgehen, kann eine Krankenzusatzversicherung in Betracht gezogen werden.

3. Mutterschaftsgeld

Nach § 24i SGB V haben gesetzlich versicherte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Dieses wird für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gewährt.

Mutterschaftsgeld wird Schwangeren gewährt, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, der zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist erreicht. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der erwarteten Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt, kann sich aber unter bestimmten Umständen (z.B. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) auf zwölf Wochen verlängern.

Die genauen Details, wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird, welche Unterlagen benötigt werden und welche weiteren spezifischen Bedingungen gelten, finden Sie auf den Seiten der Techniker Krankenkasse und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort finden Sie auch Informationen zur Erstattung der Aufwendungen über die Umlage U2, sofern Sie Arbeitgeber sind.

Es ist wichtig, bei der eigenen Krankenkasse nach den individuell geltenden Regelungen und Prozessen zu fragen, da es bei unterschiedlichen Kassen auch unterschiedliche Vorgehensweisen geben kann.

4. Medikamente und Hilfsmittel

Verschreibungspflichtige Medikamente und notwendige Hilfsmittel werden gemäß § 31 SGB V von der GKV übernommen, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden. Dazu zählen beispielsweise auch Vitamine und Mineralstoffe, wenn ein entsprechender Mangel vorliegt.

5. Familienversicherung

Nach § 10 SGB V besteht für Neugeborene die Möglichkeit, kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert zu sein. Dies stellt sicher, dass das Kind ab der Geburt medizinisch vollumfänglich abgesichert ist.

6. Zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen

Viele Krankenkassen bieten über das gesetzlich festgelegte Maß hinausgehende Leistungen an, die in den Satzungen der jeweiligen Kassen festgehalten sind. Dazu gehören zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder Zuschüsse zu Geburtsvorbereitungskursen für den Partner.

Fazit

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet schwangeren Frauen eine umfassende Versorgung, die darauf abzielt, die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes zu schützen und zu fördern. Die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen während der Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit danach werden weitgehend übernommen. Um den vollständigen Umfang der Leistungen zu erfahren und spezifische Fragen zu klären, sollten sich Versicherte direkt an ihre Krankenkasse wenden, um Informationen zu den satzungsgemäßen Leistungen zu erhalten, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen können.

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