Sonderkündigungsrecht bei der Krankenkasse
Ein Krankenkassenwechsel ist immer dann sinnvoll, wenn Sie mit den Leistungen nicht mehr zufrieden sind. In diesem Fall kündigen Sie Ihre Krankenversicherung üblicherweise fristgemäß und wechseln dann zu einer anderen Versicherung. In bestimmten Fällen können Sie aber auch von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Was ist ein Sonderkündigungsrecht und welche Bedingungen gelten dafür?
Bei einer Vielzahl langfristiger Verträge gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch für die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie für private Krankenzusatzversicherungen.
Ist es für den Versicherten nicht zumutbar, den bisherigen Vertrag bis zur regulären Kündigungsfrist fortzuführen, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
Um vom Sonderkündigungsrecht Gebraucht machen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- In der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn ein Zusatzbeitrag erstmalig eingeführt oder aber erhöht wird. In diesem Fall sind Sie auch nicht an die Bindungsfrist von 12 Monaten gebunden. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Werden vertraglich festgelegte Zusatzleistungen gekürzt oder gestrichen, gilt jedoch kein Sonderkündigungsrecht.
- In der privaten Krankenversicherung greift das Sonderkündigungsrecht ebenfalls bei Beitragserhöhungen. Hier ist eine außerordentliche Kündigung aber auch bei Leistungsänderungen möglich. Grundsätzlich hat dabei jeder privat Krankenversicherte zunächst das Recht auf einen Wechsel in einen günstigeren Tarif. Ist diese Möglichkeit bereits ausgeschöpft, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Eine außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung ist zudem möglich, wenn das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Sofern der Versicherte das Alter von 55 Jahren noch nicht überschritten hat, kann er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Außerdem ist eine außerordentliche Kündigung beim Anspruch auf Heilfürsorge sowie beim Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung möglich. Im Falle einer Beitragserhöhung oder Leistungsänderung kann auch eine außerordentliche Kündigung der privaten Krankenzusatzversicherung erfolgen.
Sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherungen müssen mit Ankündigung der Beitragserhöhung und/oder Leistungsanpassung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Mögliche Nachteile durch den Krankenkassenwechsel
Sind die formellen Bedingungen für die außerordentliche Kündigung erfüllt, haben Sie immer das Recht, die Krankenkasse zu wechseln. Bedenken Sie jedoch mögliche negative Folgen, die unter anderem bei laufenden Behandlungen oder chronischen Erkrankungen sowie bei Behinderungen daraus resultieren können.
Krankengeld
Es ist generell möglich, auch während einer Krankheit die Krankenkasse außerordentlich zu kündigen. Erhalten Sie allerdings Krankengeld, sollten Sie sich das gut überlegen. Zwar besteht der Krankengeldanspruch fort, in der Praxis kann es aber zu Zahlungsverzögerungen kommen. In der Regel werden Sie alle Unterlagen für eine Neubearbeitung einreichen müssen.
Hilfs- und Heilmittel
Hilfsmittel (z. B. Rollatoren) werden dem Versicherten nur leihweise von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, müssen Sie diese zurückgeben und bei der neuen Krankenkasse erneut beantragen. Da die Bewilligung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, müssen Sie mit Einschränkungen rechnen. Ähnliches gilt auch für Medikamente bei chronischen Erkrankungen.
Pflegeleistungen
Ein Krankenkassenwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung geht immer auch mit einem Wechsel der Pflegekasse einher. Somit wirkt sich die außerordentliche Kündigung auch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung aus. Davon betroffen ist auch das Pflegegeld, welches Sie nach einer Kündigung erneut beantragen müssen.
Fristen für die außerordentliche Kündigung der Krankenkasse
Die reguläre Kündigungsfrist bei gesetzlichen Krankenkassen liegt bei zwei Monaten zum Monatsende unter Einhaltung der Bindungsfrist (Mindestlaufzeit) von zwölf Monaten. In der privaten Krankenversicherung sowie bei privaten Zusatzversicherungen gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Für eine außerordentliche Kündigung gelten hingegen andere Fristen.
Tipp: Da in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht, sollten Sie immer darauf achten, dass Sie nahtlos in die nächste Krankenversicherung wechseln.
Frist für die außerordentliche Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Innerhalb der 12monatigen Bindungsfrist können Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung bei Beitragserhöhungen außerordentlich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss der Krankenkasse in dem Monat zugehen, in dem die Erhöhung erstmalig erfolgt. Familienversicherte (z. B. nicht berufstätige Ehepartner, Kinder) müssen keine eigene Kündigung einreichen.
Frist für die außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung
Erfolgt durch die private Krankenversicherung eine Betragserhöhung oder Leistungsänderung, können Sie den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
Werden Sie durch Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig, ist die Kündigung rückwirkend innerhalb von maximal drei Monaten nach dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Wird diese Frist versäumt, besteht zum Monatsende eine einmonatige Kündigungsfrist und zudem eine Nachweispflicht zur Versicherungspflicht gegenüber der privaten Krankenversicherung. Um doppelte Beiträge zu für gesetzliche und private Krankenversicherung zu vermeiden, sollten Sie die Fristen unbedingt beachten.
Frist für die außerordentliche Kündigung privater Zusatzversicherungen
Auch für private Krankenzusatzversicherungen besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen und Leistungsänderungen. Je nach Versicherer haben Sie für die außerordentliche Kündigung ab Erhalt der Information einen oder zwei Monate Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung.
Außerordentliche Kündigung – aber richtig
Eine außerordentliche Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Dies ist per Brief, Fax und inzwischen auch E-Mail möglich. Lassen Sie sich unbedingt den Eingang der Kündigung bestätigen. Damit das Kündigungsschreiben besser zugeordnet werden kann, sollten Sie neben Ihrem Namen auch die Versicherungsnummer angeben.
Und beachten Sie: Für die Wahrung der Frist zählt immer das Eingangsdatum bei der Versicherung. Senden Sie das Kündigungsschreiben also rechtzeitig ab und beachten Sie auch die möglichen Laufzeiten der Post.
Hinweis: Sollten Sie die Veränderungsinformation der Versicherung zu spät erhalten, verlängert sich Ihr Recht auf außerordentliche Kündigung und Sie können die Versicherung auch rückwirkend kündigen.
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