Sonderfall Stiefeltern

PKV-Kindertarife: Kind anmelden

Wie können Stiefkinder versichert werden?

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für die beitragsfreie Familienversicherung folgendes festgelegt:

Kinder sind nicht in der beitragsfreien Familienversicherung versichert, wenn

  • der Ehegatte bzw. Lebenspartner (LPartG) des Mitglieds
  • der mit dem Kind verwandt (leibliche Kinder, Adoptivkinder) ist,
  • nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und
  • über ein monatliches Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/12  der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, verfügt und
  • dieses Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Da das Stiefkind mit dem Stiefvater oder der Stiefmutter im rechtlichen Sinne nicht verwandt ist, hat somit der Versicherungsschutz des Stiefvaters oder der Stiefmutter erst einmal keinen Einfluss auf die Familienversicherung des Stiefkindes. 

Was passiert mit der Familienversicherung des Stiefkindes bei Heirat?

Hierzu folgendes Fallbeispiel:

Die leibliche Mutter und der leibliche Vater des Kindes sind beide gesetzlich krankenversichert. Das gemeinsame Kind ist daher bei der Mutter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. 

Nun steht die Heirat der leiblichen Mutter mit dem Stiefvater des nicht gemeinsamen Kindes ins Haus. Der Stiefvater ist privat versichert. Was ist hierbei zu beachten?

Die Hochzeit alleine hat in diesem Fall keinerlei Auswirkung auf den Versicherungsschutz des nicht gemeinsamen Kindes. 

Somit verbleibt das nicht gemeinsame Kind auch weiterhin in der beitragsfreien Familienversicherung der leiblichen Mutter. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz des Kindes ist in diesem Fall lediglich der Versicherungsschutz der leiblichen Eltern!

Was passiert mit dem Versicherungsschutz des Kindes wenn der Stiefvater das Stiefkind adoptiert?

Mit der Adoption erlangt das Eltern-Kind-Verhältnis die gleiche rechtliche Stellung wie die eines ehelichen Kindes. 

Ab diesem Zeitpunkt liegt somit ein Verwandtschaftsverhältnis vor und es gelten daher für den Versicherungsschutz des Kindes dann die gleichen Voraussetzungen wie für leibliche Kinder.

Wann kann ein Stiefkind beim Stiefvater familienversichert werden?

Problematisch für den Versicherungsschutz des nicht gemeinsamen Kindes kann es bei der Hochzeit von der leiblichen Mutter mit dem Stiefvater nur werden, wenn die leibliche Mutter in diesem Fall nicht eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und z. B. der leibliche Vater nicht bekannt ist. 

Eine Familienversicherung ist in dieser Konstellation weder bei der leiblichen Mutter, noch bei dem unbekannten Vater möglich. 

In diesem Fall kann das Stiefkind unter bestimmten Voraussetzungen auch beim gesetzlich versicherten Stiefvater beitragsfrei familienversichert werden. 

Bisher hatte hierfür von der gesetzlichen Krankenkasse immer eine Prüfung des sogenannten “überwiegenden Unterhaltes” zu erfolgen. Wurde dabei festgestellt, dass der Stiefvater das Stiefkind überwiegend unterhält, dann konnte eine Familienversicherung des Stiefkindes beim Stiefvater erfolgen. 

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 11.05.2019 (TSVG) wurde dieses Verfahren nun vereinfacht. 

Leben Stiefkind und Stiefelternteil in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, dann ist keine besondere Prüfung des überwiegenden Unterhaltes mehr durchzuführen, sondern eine Familienversicherung des Stiefkindes über den Stiefelternteil möglich. 

Die Prüfung des überwiegenden Unterhaltes ist nur noch dann erforderlich, sofern das Stiefkind mit dem Stiefelternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. 

Was also tun?

  1. Vor der Hochzeit oder Adoption Gedanken machen! Danach ist es zu spät. Klären Sie daher bereits vor der Hochzeit ab, wie Ihr Kind danach versichert werden kann. Melden Sie sich gerne bei uns und wir zeigen Ihnen die Versicherungsmöglichkeiten für Ihr Kind auf!
  2. Beim Abschluss Geld sparen. Melden Sie das Kind über uns an und erhalten Sie die halbe Abschlussprovision als Cashback zurück. Aber beachten Sie: Anders als bei der Geburt eigener Kinder oder der Adoption ist Ihr privater Versicherer nicht verpflichtet, diese Kinder anzunehmen oder kann Zuschläge, Ausschlüsse oder Wartezeiten zur Bedingung machen. Die Suche nach einem geeigneten Versicherer kann eventuell aufwändiger werden. Wir erledigen das aber gern für Sie.