Mehr Kinderkrankengeld in Corona-Zeiten: Die Fallstricke der Krankenversicherungen

Mit Beschluss von Bund und Ländern vom 5. Januar 2021 soll das bereits 2020 erweiterte Kinderkrankengeld auch in diesem Jahr länger gezahlt werden. Die Umsetzung ins Gesetz steht noch aus. Für Eltern ist der Anspruch jedoch nicht einfach zu erlangen.

Die Bundesregierung hat die „Kind-Krank-Tage“ für Arbeitnehmer coronabedingt auch für 2021 erhöht. Was bedeutet das für privat Versicherte und ihre Kinder?

Der Bund-Länder-Beschluss klingt zunächst positiv: Bis 10 Tage pro Kind, Jahr und Elternteil, 20 Tage bei Alleinerziehenden. Zur Betreuung des Nachwuchses bezahlt die gesetzliche Krankenkasse unter gewissen Umständen eine kleine Lohnfortzahlung – das Kinderkrankengeld. In diesem Jahr verdoppelt sich die Zahl der Tage.

„Der Bund will schnellstmöglich gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.“

Quelle: bundesregierung.de

Allerdings: Vor dem Hintergrund der einschränkenden Corona-Maßnahmen wird das Jahreskontingent bei den meisten Eltern bereits Ende Januar aufgebraucht sein.

Fallstricke für den Anspruch auf Kinderkrankengeld

Neben dem zeitlichen Aspekt kommen in der Realität weitere Fallstricke auf Eltern zu:

  • Der grundsätzliche Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderkrankenpflege ist unabhängig davon, ob Eltern oder Kinder privat oder gesetzlich versichert sind. Jeder Arbeitgeber hat diesen zu gewähren.
  • Wer sowieso im Home Office arbeitet, bekommt kein Kinderkrankengeld. Denn es gibt entweder Gehalt für die tatsächlich stattfindende Arbeit oder eine Ersatzleistung während der Kinderbetreuung – nicht beides auf einmal!
  • Die Lohnfortzahlung ist in den meisten Fällen bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt und Sache des Arbeitgebers. Nur, wenn der Arbeitgeber nicht bezahlt, springt die GKV ein. Jedoch müssen das Kind und der von der Arbeit zu Hause bleibende Elternteil gesetzlich versichert sein. Daneben darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Kinderbetreuung übernehmen kann, denn sonst gibt es keinen Anspruch.
  • Bei einem Gehalt von 2.500 Euro brutto im Monat beträgt das Kinderkrankengeld etwa 38 Euro netto am Tag als Entschädigung, also maximal 380 Euro im Jahr bzw. dieses Jahr 760 Euro.
  • Wenn die Kinder und/oder ein zu Hause bleibender Elternteil privat versichert sind, besteht generell kein Anspruch.

Wie sich das Entscheidungsgrundlage zum Kinderkrankengeld in der PKV seriös darstellt, haben wir in einem früheren (aktualisierten) Beitrag ausgeführt.

PKV nur in Ausnahmen mit Kinderkrankengeld

Bei den meisten privaten Versicherern ist ein Kinderkrankengeld nicht im Bedingungswerk vorgesehen. Markus Herrmann, alter Hase in unserem Expertenteam für Kinderkrankenversicherungen: “Ausnahmen sind die Signal Iduna, die ARAG, UKV, BBKK, Inter, Generali und Hanse Merkur: Diese Gesellschaften bieten in ihren Krankentagegeldtarifen eine Analogie für die Kinderkrankenpflege an – allerdings nur, wenn Kind und Elternteil beim selben Anbieter versichert sind. 
Die Barmenia bietet darüber hinaus eine Pauschalzahlung von 200 Euro für die Kinderpflege, unabhängig davon, wer sie übernimmt.”

PKV im Gesamtpaket trotzdem keine schlechtere Option

“Vor allem, wenn die Eltern unterschiedlich und die Kinder freiwillig gesetzlich versichert sind, rechnet sich die Sache mit Kinderkrankengeld in der Regel nicht”, sagt Markus Herrmann. “Ein Kind kostet seit diesem Jahr das erste Mal über 200 Euro im Monat an Beitrag für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Die private Versicherung bleibt damit die deutlicher günstigere Wahl.” 

Damit spielt er nicht nur auf die günstigeren Beiträge und die besseren Leistungen, sondern auch auf den Arbeitgeberzuschuss an, den es für Kinder in der GKV nicht gibt.
“Viele Eltern kommen auf uns zu und fragen nach dem Kinderkrankengeld in der PKV. Leider gibt es dazu in Deutschland derzeit noch keine praktikable Lösung. Wir arbeiten aber mit Hochdruck daran, 2021 hierzu etwas auf den Markt zu bringen”, schließt Markus Herrmann ab.

Entschädigung: Egal, ob das Kind gesetzlich oder privat versichert ist

Außerdem gelten unabhängig vom Versicherungsstatus weitere Entschädigungsrichtlinien:

„Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, bei verlängerten Ferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen, ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll ihnen der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.“

Mehr dazu: ifsg-online.de/index.html

Wir sind Experten (nur) für Kinderkrankenversicherungen und arbeiten unabhängig mit allen am deutschen Markt frei vermittelbaren Gesellschaften zusammen. Gern beraten wir Euch kostenlos am Telefon oder per E-Mail.

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