Wechsel in die PKV für Studierende eingeschränkt

Kinderkrankenversicherungen und Kaffee: Das ist alles, was wir machen

Die Befreiung von der GKV-Pflicht ändert sich: Rentner und Studierende können sich nicht mehr so einfach privat versichern.

Viele junge Eltern, die sich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung für ihr Baby entscheiden, stellen uns eine Frage: „Kommt mein Kind da später denn auch wieder raus?“
Die Frage ist von dem Vorurteil geleitet, das viele haben: Einmal privat, immer privat. Doch vor allem für Kinder ist eher das Gegenteil der Fall: Schon mit Aufnahme einer Berufsausbildung ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ganz automatische Pflicht. Und auch bei Aufnahme eines Studiums geht das einfach. Eher der umgekehrte Weg wird immer schwieriger.

Studierende und die Krankenversicherung

Es hat seine Zeit gebraucht, bis das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 (Aktenzeichen B12KR24/14R) seine Auswirkungen in die Praxis gefunden hat. Mittlerweile hat der GKV-Spitzenverband aber veröffentlicht, wie er den Richterspruch in konkrete Regelungen übersetzt.

Im Kern besagt das Urteil, dass sich nur noch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen kann, wer unmittelbar zuvor nicht pflichtversichert war. Das betrifft einerseits Rentner, aber anderseits eben auch Studierende. So können beispielsweise Menschen, die unmittelbar nach einer Berufsausbildung oder sonstigen versicherungspflichtigen Beschäftigung das Studium aufnehmen, nicht mehr in die private Krankenvollversicherung wechseln. Der höherwertige Versicherungsschutz ist für sie über eine private Zusatzversicherung möglich.

Die Befreiung von der GKV-Pflicht ist also nur noch für Studierende möglich, die unmittelbar vor dem jetzigen beruflichen Status entweder

  • familienversichert oder
  • freiwillig gesetzlich versichert oder
  • privat vollversichert waren.

Der häufigste Fall dürfte wohl die Familienversicherung sein, also wenn man als Kind einer gesetzlich versicherten Familie ohne bisherige eigene Versicherungspflicht nach dem Abitur direkt das Studium aufnimmt. Die Rechtsgrundlage dafür: Endet die Familienversicherung und greift im Anschluss daran die Versicherungspflicht für Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), kann man sich von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen. Die gleiche Regelung gilt für vorher privat Vollversicherte.

Der Weg aus der Gesetzlichen

Doch auch freiwillig Versicherte mag es einige geben: Wer beispielsweise erst eine Ausbildung absolviert (und damit pflichtversichert ist) und dann vor Beginn des Studiums noch eine Weile eine Auszeit macht, auf Reisen geht etc. ist in dieser Zeit freiwillig gesetzlich versichert (§ 188 Absatz 4 SGB). Wer sich in der Zeit des Studiums also lieber privat krankenversichern will, kann auch in Zukunft noch den Umweg über eine Zeit in der freiwilligen Versicherung nehmen.

Update vom 22.02.2019

Gute Neuigkeiten – Wechsel in die PKV für Studierende wieder möglich

Das Bundessozialgericht hatte mit dem Urteil vom 27. April 2016 (Aktenzeichen B12KR24/14R) beschlossen, dass sich nur noch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen kann, wer unmittelbar zuvor nicht pflichtversichert war.

Dies hatte zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit eine private Versicherung nur noch möglich war, sofern unmittelbar zuvor eine

  • Familienversicherung oder
  • Freiwillige gesetzliche Versicherung oder
  • private Vollversicherung

bestand.

Jetzt hat der Gesetzgeber endlich reagiert und den § 8 Abs. 1 SGB V entsprechend ergänzt.

Das Recht auf Befreiung setzt nun nicht mehr voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Auch Studenten, die zuvor zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert waren, können sich nun wieder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln.