Krankentagegeld jetzt auch im Mutterschutz

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Workshop: Gesetzlich und privat - die richtige Krankenversicherung für's Kind

Selbstständige privat krankenversicherte Schwangere können aufatmen: Der Bundestag hat im Februar eine Krankentagegeldreform für werdende Mütter beschlossen.

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Eigentlich geht es in dem Beschluss vor allem um Hilfsmittel in der Pflege sowie um die Heilmittelerbringer, also Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie). In vielen kleinen und größeren Details hat der Bundestag in der Plenarsitzung vom 16. Februar 2017 (Drucksache 18/11205) Missstände behoben, die aber vor allem gesetzlich Versicherte betreffen. Doch recht unscheinbar hat sich auch ein kleiner Paradigmenwechsel für die private Krankenversicherung eingeschlichen: Schwangerschaft und Wochenbett, die aus guten Gründen nicht als „Erkrankung“ gelten, berechtigen künftig trotzdem zum Bezug von Krankentagegeld!

UPDATE vom 24. Juli 2017 zum Inkrafttreten:
Das Gesetz wurde am 4. April 2017 ausgefertigt und am 10. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die entscheidende Neuregelung steht seitdem rechtsgültig hier im §192 Abs. 5 VVG:
„(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“
Wenn Sie als werdende Mutter selbstständig sind und einen Krankentagegeldtarif abgeschlossen haben, muss Ihr Versicherer im Mutterschutz bezahlen, auch wenn das noch nicht in Ihren Vertragsbedingungen steht.

Privates Krankentagegeld jetzt auch im Mutterschutz

Dieses Gesetz sieht – in einfachen Worten – vor, dass werdende Mütter, die bisher mit ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag ein Krankentagegeld mit versichert haben, frei entscheiden können, ob sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt weiter beruflich tätig sein oder stattdessen eine Kompensation für den Verdienstausfall bei ihrem privaten Krankentagegeld-Versicherer geltend machen wollen. Angestellte Frauen, denen ja bereits aus anderen Quellen Mutterschaftsgeld zusteht, sind davon ausgeschlossen.

Bisher war das für selbstständige privat versicherte Frauen nicht möglich, da Schwangerschaft und Geburt nicht als Krankheit gelten. Das hat dazu geführt, dass viele Mütter entweder rund um die Geburt weiter gearbeitet haben, für die Zeit an die eigenen Ersparnisse gehen mussten oder der Partner eingesprungen ist. Durchaus gängige Praxis war auch oft, dass ein Arzt des Vertrauens die werdende Mutter für die Krankentagegeldversicherung krank geschrieben hat. Diesen Tanz auf der Rasierklinge muss nun keiner mehr machen.

Diese Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmerinnen wird nun mit diesem Gesetz beseitigt. Aus Sicht der Versicherten ist das natürlich ein wirklicher Zugewinn an Versicherungsschutz in dieser Lebensphase! Unserer Meinung nach handelt es sich hier um eine wirklich sinnvolle Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG), das der Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat, soll laut Bundesgesundheitsministerium bereits „ganz überwiegend“ im März 2017 in Kraft treten. Anders als das Branchenmedium procontra in seiner Meldung behauptet, bedarf das Gesetz keiner Zustimmung des Bundesrates mehr.

Die Neuregelungen im Wortlaut

Der §192 VVG enthält nun im Absatz 5 diese ergänzende Regelung:

„Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“

Im Bericht der federführenden Abgeordneten heißt es zur Erläuterung:

„Mit der Ergänzung in § 192 Absatz 5 wird der Leistungsanspruch aus einer privaten Krankentagegeldversicherung für schwangere Versicherte und Wöchnerinnen ausgeweitet. Mit dem neuen Satz 2 erster Halbsatz wird ein Anspruch auf Krankentagegeld zur Kompensation eines Verdienstausfalls während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten geschaffen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Versicherte in den genannten Zeiträumen nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist und daher tatsächlich einen Verdienstausfall erleidet. Bei einem teilweisen Verdienstausfall besteht der Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld anteilig.“

Zur Gleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmerinnen erklären Sie weiter:

„Arbeitnehmerinnen sind, unabhängig davon ob sie über eine private oder gesetzliche Krankenversicherung verfügen, während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem MuSchG durch das Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) und den Arbeitgeberzuschuss (§ 14 MuSchG) finanziell abgesichert. Auf dieser Grundlage erhalten sie regelmäßig Zahlungen in Höhe eines Großteils ihres Arbeitseinkommens.“

Kosten im Vertrag:

Dann stellt sich jetzt nur noch die Frage: Wer bezahlt die Mehrkosten dafür? Werden Krankentagegeldversicherungen für Frauen zukünftig teurer?

Natürlich nicht! Denn spätestens mit Einführung der Unisex-Tarife ist mit einer geschlechterbezogenen Ungleichbehandlung Schluss. Die Mehrkosten werden auf das komplette Versichertenkollektiv umgelegt. Oder wie es die Politiker im Bundestag formulieren:

„Grundsätzlich hat dem Prinzip der risikogerechten Kalkulation folgend eine altersabhängige Kalkulation der Kopfschäden gemäß § 6 Absatz 1 zu erfolgen. Eine Ausnahme stellte bisher die Verteilung der Schwangerschaftsund Mutterschaftskosten gemäß § 27 Absatz 4 in den Tarifen dar, die bis zum 21. Dezember 2012 eingeführt wurden. So durften die Versicherer für diese Tarife die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten – die geschlechtsunabhängig zu verteilen sind – bereits auf einen größeren Altersbereich als denjenigen verteilen, in dem typischerweise Schwangerschaftskosten anfallen. Nunmehr wird mit den Neuregelungen in § 6 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 4 Satz 5 für alle Tarife einheitlich festgelegt, dass die Kosten für Leistungen, die auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG in der Krankentagegeldversicherung erbracht werden, auf sämtliche im jeweiligen Tarif versicherten Personen zu verteilen sind, und zwar gleichmäßig.

Update aus der Praxis: Nicht alle Versicherer kennen die Neuregelung

Immer wieder kommen auch im Jahr 2019 noch Eltern auf uns zu, die uns erklären, ihr Versicherer würde nicht leisten, weil Schwangerschaft keine Krankheit sei und Abweichendes sei so im Vertrag auch nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ist offenbar ein Thema mangelhafter Fortbildung in den Schadensabteilungen der Versicherer. Auch wir schauen immer wieder in erstaunte Gesichter, wenn wir mit den Maklerbetreuern der Gesellschaften diesen Sachverhalt erörtern – um dann wenige Wochen später die Rückmeldung zu bekommen: „Sie haben Recht! Ich habe mit unserer Rechtsabteilung gesprochen und die haben das bestätigt. In der Schadensabteilung kannte das noch niemand!“

Lasst Euch also nicht entmutigen, falls der Versicherer den Antrag auf Zahlung des Krankentagegeldes erst einmal ablehnen sollte, und verweist auf die oben genannten neuen Paragraphen.

Beitragsfreistellung während der Elternzeit

Ein Thema, das eng mit dem Mutterschutz zusammenhängt, ist die Freistellung vom PKV-Beitrag während der Elternzeit. Während das bei gesetzlich Versicherten weitgehend automatisch geht, gibt es diese Option in der privaten Krankenversicherung nur in den Hochleistungstarifen guter Versicherer: Die AXA bietet das an (hat aber keine besonders wettbewerbsfähigen Kindertarife), die Signal Iduna hat ebenfalls eine solche Leistung und auch die Barmenia bietet Beitragsfreistellung während der Elternzeit – allerdings jeweils immer nur für den Versicherungsnehmer, der Elterngeld bezieht. Also in diesem Fall für die Mutter und nicht für das privat versicherte Kind.

Wir sind Experten (nur) für Kinderkrankenversicherungen und arbeiten unabhängig mit allen am deutschen Markt frei vermittelbaren Gesellschaften zusammen. Gern beraten wir Sie kostenlos am Telefon oder per E-Mail.

Und wenn das Baby dann da ist: Wir melden es für Sie bei Ihrem Versicherer an und teilen die Abschlussprovision mit den Eltern: Mindestens 400 Euro Tippgeber-Cashback zahlen wir direkt aufs Konto.