Endlich eine Lösung in Sicht: Kinder-Krankenversicherung in Regenbogen-Familien

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Krankenversicherung in Regenbogen-Familien

Ein aktueller Vorgang am Oberlandesgericht in Celle (Az. 21 UF 146/20) bringt Bewegung in ein Problem, das gleichgeschlechtliche Paare – vor allem gilt das für Frauen – bei der Krankenversicherung für Neugeborene betrifft: Während eine für gewöhnlich die leibliche Mutter ist, erlangt die andere erst mit Vollzug der Adoption den gleichen rechtlichen Status gegenüber dem Nachwuchs. Weil das aber in der Regel erheblich länger als zwei Monate dauert, kommt es immer wieder zu unnötigen Verzögerungen und bürokratischen Umwegen bei der Anmeldung der Babys zur Krankenversicherung. Konkret berührt das zwei Themenbereiche:

  1. Den Status im Bezug auf das Zugangsrecht zur Familienversicherung der GKV, also die Frage, ob das Kind privat oder gesetzlich versichert wird.
  2. Die Ausübung des Kontrahierungszwangs im Sinne des § 198 VVG, also die Kindernachversicherung beim elterlichen Versicherer ohne Gesundheitsprüfung, Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge.

Zwei Mütter in Celle: Verfassungsrechtliche Zweifel

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle hatte zu klären, inwiefern eine „Mit-Mutter“ ab Geburt den selben rechtlichen Status im Sinne des Abstammungsrechts nach § 1592 BGB erlangen kann wie ein Mann, der beispielsweise als Ehemann automatisch zum rechtlichen Vater und damit zum zweiten Elternteil wird. Die Behörden hatten das dem Paar verweigert und auch das Gericht hat auf Basis des geltenden Gesetzes keine anderen Handlungsoptionen gesehen. Der Senat hat aber – auch aus unserer Sicht völlig zu Recht – Bedenken hat, dies mit der inzwischen grundgesetzlich zweifelsfrei gewollten Gleichstellung homosexueller Paare in Einklang zu bringen. Deswegen hat er zur finalen Klärung das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe angerufen. Der Beschluss dazu ist in Celle am 24. März 2021 erfolgt und vermutlich werden wir vor 2022 aus Karlsruhe noch keine Entscheidung dazu bekommen.

Was bedeutet das für die Krankenversicherung in Regenbogen-Familien?

Das erste Problem betrifft den rechtlichen Status im Bezug auf das Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bei unterschiedlich versicherten Paaren. Ist beispielsweise die leibliche Mutter privat versichert, aber die „Mit-Mutter“ (mit ggf. dem höheren Einkommen) gesetzlich, so ist hier ein Zugang zur GKV in der Praxis immer erst nach der erfolgten Adoption durchsetzbar.

„Unter meinen Kundinnen hatte ich in letzter Zeit öfter die Konstellation, dass die leibliche Mutter als Beamtin mit Beihilfe privat versichert ist, während ihre Partnerin Mitglied einer gesetzl­ichen Kasse ist. In diesen Fällen müssen wir bislang die Neugeborenen immer zunächst privat versichern, weil es vor erfolgter Adoption gar nicht anders geht!“

Christoph Huebner, unser Experte für Regenbogen-Familien

Kein Recht auf Kindernachversicherung für nicht leibliche Elternteile

Auch in der umgekehrten Konstellation macht das derzeit geltende Abstammungsrecht unnötige Probleme: Wenn die leibliche Mutter gesetzlich und die „Mit-Mutter“ privat versichert ist. Dann ist häufige bereits bei der Geburt absehbar, dass der Nachwuchs – zum Beispiel aufgrund der Einkommenssituation der Eltern – später das Zugangsrecht zur Familienversicherung verlieren werden. Oder die Eltern wünschen einfach die bessere Versorgung der PKV.

Doch sollte das bzw. sollten die Babys nicht ganz gesund zur Welt kommen, haben die Eltern heute keine Möglichkeit, den Kontrahierungszwang des § 198 VVG direkt ab Geburt auszuüben. Dieser soll sicherstellen, dass auch Kinder mit vorgeburtlichen Erkrankungen oder Geburtsschäden angemessen krankenversichert werden können.

Stattdessen verbleibt ihnen nur die schlechtere Alternative: Die Nachversicherungsgarantie zum Zeitpunkt der Adoption, die allerdings immer mit einer Gesundheits- und Risikoprüfung einhergeht und dem Versicherer das Recht einräumt, einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent – also den doppelten Beitrag – zu verlangen.

„Voraussetzung dafür ist allerdings die rechtliche Elterneigenschaft. Und die ist mittels Adoption innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Geburt nicht zu erreichen. Vermutlich war der Senat des OLG Celle dieser Aspekte bei ihrer Entscheidung gar nicht gewahr. Im Sinne folgender Generationen an Regenbogeneltern erwarten wir aber, dass das Bundesverfassungsgericht diese vom Gesetzgeber sicherlich ungewollte Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Elternpaare sehr bald beseitigt.“

Christoph Huebner im Namen des ganzen Teams von Leni, Leon & der Luchsen

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